116 § 56- Italische Bundesgenossen. Municipien und Präfekturen.
lieh aus dem alten Latium stammte, conubium und commercium,
und wenn er in seiner Heimat einen Sohn zurückliefs und nach
Rom zog, war er römischer Yollbürger, ebenso, wenn er in seiner
Vaterstadt eine Magistratur verwaltet hatte. Um die Zahl der
Bundesgenossen zu vermehren, schenkten die Römer, abgesehen
davon, dafs coloniae Latinae mit dem Halbbürgertum überallhin
in Italien geschickt wurden, nach und nach auch italischen Völ¬
kern und seit 90 v. Chr. (lex Iulia) sogar auj's er italischen die
Civität.
Suet. Aug. c. 47: alias urbes merita erga populum Romanuni allegantes
Lcitinitate vel civitate donavit. Liv. 41, 8: lex sociis nominis Latini qui
stirpem ex sese domi relinquerent, dabat ut cives Romani fierent.
§ 56. ß) Italische Bundesgenossen. Municipien und
Präfekturen.
1. Socii iuris Italici. So wie die Römer die mehr begün¬
stigten socii iuris Latini in ihren Staat eingliederten, so schufen
sie eine zweite, aber weniger begünstigte Klasse von Bundes¬
genossen, die socii iuris Italici, indem sie mit italischen Völkern
unter verschiedenen Bedingungen ein Bündnis (foedus) eingingen,
auf Grund dessen die Italiker ihre Angelegenheiten bald mehr
bald weniger frei verwalteten. Dies sind die civitates foederatae
[Cie. Arch. 4, 7). Dieselben waren in der Verwaltung der inneren
Angelegenheiten selbständig (autonom), hatten Münzrecht, eigene
Gerichtsbarkeit und Verwaltung, waren frei vom Legionsdienst,
wofür sie Hilfstruppen (auxilia), Schiffe und Flottensoldaten stellten;
aber nach aufsen standen sie unter der römischen Oberherrschaft:
sie durften mit fremden Völkern kein Bündnis schliefsen, noch
Krieg führen. So war das ius Italicwn also geringer als das ius
Latinum. Nach und nach haben die Römer denjenigen Personen
oder Städten, welchen sie das römische Bürgerrecht nicht geben
wollten, bald das latinische, bald das mindere italische Bürgerrecht
verliehen.
2. Municipia, Freistädte (von munus capere, Geschenk, näm¬
lich hospitium oder Civität empfangen) sind Städte, welche civitas
sine svffragio hatten, d. i. ein passives Bürgerrecht mit conubium
und commercium, aber ohne ius suffragii und honorum. Die Ein¬
wohner der Municipien, municipes, waren vorher peregrini und
wurden dann römische Bürger, jedoch mit eigenen Gemeinde¬
behörden sowohl für Verwaltung als für Rechtspflege (duoviri iuri
dicundo).