Full text: Katechismus der deutschen Geschichte

Die Zeit dcr Auflösung in Staat und Kirche. 
§ 134. Dieses Gesetz enthält die endgültigen Bestimmungen 
über die Wahl des deutschen Königs, welche, ohne daß des 
Papstes irgendwo Erwähnung geschieht, unter dem Bemerken, 
' daß eine zwiespältige Wahl in Zukunft nicht statthaben dürfe, 
ausschließlich von den sieben Kurfürsten unter Leitung des E>z- 
bifchofes von Mainz in Frankfurt vollzogen werden soll. Aachen 
wird zur Krönungsstadt bestimmt. Als Vicar des Kaisers während 
eines Interregnums soll Pfalz in Süddcntschland, Sachsen- 
Wittenberg im Norden fungiren. Das waren zumeist Be¬ 
stimmungen, die thatsächlich Bestehendes nur rechtlich bestätigten. 
Den Kern des Gesetzes bilden die Verfügungen zu Gunsten der 
Kurfürsten: ihre Länder sollten stets ungetheilt auf den Erst¬ 
geborenen forterben, sie erhielten Münzrecht, Erhebung des Juden- 
zolls, hödste Gerichtsbarkeit (privilegiuin de non evocando 
sive appellando) u. ct. und damit eine unbeschränkte landes¬ 
herrliche Stellung in ihren Territorien. Außerdem wurde ihnen 
ein regelmäßiger Antheil an der Regierung des Reiches dadurch 
gesichert, daß sie sich alljährlich nach Ostern zur Berathung der 
wichtigsten Angelegenheiten um den Kaiser versammeln sollten. 
Durch diese Bevorzugung der Kurfürsten gedachte Karl dieselben 
dauernd sür sein Haus zu gewinnen. Allein nur mit großer 
Mühe setzte er noch zu seinen Lebzeiten die Wahl seines Sohnes 
Wenzel zum Nachfolger durch, uud was er mit dem Gesetze 
zu Wege brachte, war nur enischiedncreÄuflöfung und Spaltung 
des Reichs, Eifersucht auf Seiten der Stände, die sich zurückgesetzt 
fühlten. Während er eine Anzahl kleinerer Fürsten, Luxemburg, 
Mecklenburg, Barr, Jülich, Berg, durch Verleihung des Herzogs- 
titels und des privilegiuin de- non evocando beruhigte, zog er 
sich dagegen den ganzen Haß der Städte zu, die er fehr drückte 
und deren Verbindungen in der Goldenen Bulle verboten wurden. 
§ 135. Mit Glück und großem Geschick vermehrte Karl 
die Macht seines Hauses. Ganz Schlesien und die Nieder- 
lausitz wurden mit Böhmen vereinigt, auch die Mark Branden¬ 
burg erwarb er auf Grund einer Erbverbintung, die er mit den 
letzten Markgrafen aus dem wittelsbachifchen Haufe, Ludwig dem 
Römer (t 1365) und Otto dem Faulen, schloß, welche mit ihren
	        
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