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nicht erwartet. Wer nicht im Kampfe fiel oder flüchtete, wurde
gefangen nnd streng bestraft. Die andern Ritter unterwarfen
sich freiwillig. — Durch diese Bestrafung der Raubritter erwarb
sich Friedrich die Liebe der Brandenburger, welche seine Er¬
nennung zum Kurfürsten freudig begrüßten. Im Jahre 1415
stellte Sigismund dem Burggrafen die Belehnungsurkunde ans,
in welcher er sich aber das Recht vorbehielt, das Kurfürstentum
gegen eine Entschädigung von 400000 Gulden zurückzukaufen.
Die feierliche Belehnung fand erst 1417 zu Konstanz statt.
—- c. Friedrich I. als Kurfürst. Friedrich sorgte auch als
Kurfürst für Ruhe und Ordnung im Lande. Zweimal führte
er im Aufträge des Kaisers ein Reichsheer gegen die Husiten.
Diese fielen nun aus Rache in Brandenburg ein, wurden aber
bei Bernau besiegt und aus dem Lande getrieben. Nach
Sigismunds Tode wollten die Fürsten Friedrich I. zum Kaiser
wählen, aber er lehnte ab.
5. Die hohenMerschen Kurfürsten nach Friedrich I.
1440-1640.
Friedrich II., der Eisenzahn (1440—1470). Er suchte den Ritter-
stand zu heben dadurch, daß er die bestgesinnten Edelleute durch den von
ihm gestifteten Schwanenorden auszeichnete. Vom deutschen Orden
kaufte er die Nenmark zurück, die Sigismund während seiner Regierung
verkauft hatte. Seine Residenz verlegte er nach Berlin, wo er ein be¬
festigtes Schloß hatte bauen lassen. — Albrecht Achilles (1470—1486)
war ein kluger und ritterlicher Fürst; in 17 Turnieren war er Sieger
und in der Schlacht gab er oft genug durch seine Tapferkeit den Ausschlag.
Er erwarb einen Teil des Herzogtums Glogau (Krossen, Züllichau und
Sommerfeld) und besaß auch die Fürstentümer Ansbach und Baireuth.
Um einer Zersplitterung des hohenzollerschen Hausbesitzes vorzubeugen,
gab er 1473 eine Erbordnuug, das Hohenzollersche Hausgesetz.
Nach dieser sollte das Kurfürstentum stets ungeteilt bleiben. Jüngere
Söhne sollten die fränkischen Besitzungen oder ein Jahrgeld erhalten. —
Johann Cicero (I486—1499) war ein sehr gelehrter Herr. Er gründete
die Universität zu Frankfurt a. d. £>., die aber erst unter seinem
Sohne eröffnet wurde. — Joachim I. (1499—1535) war zwar erst 15
Jahre alt, als er die Regierung antrat, aber er führte sie mit nicht geringer
Kraft. Die Eigenmächtigkeiten der Ritter und der Städte bestrafte er streng.
Als der raubsüchtige Adel ihm selbst nach dem Leben strebte, nahm er ihm
das Vorrecht der eigenen Gerichtsbarkeit und gründete in Berlin das
Kammergericht. Zwar mußte er neue Steuern auslegen, aber er
mühte sich ernstlich, den Wohlstand des Landes und namentlich der Städte