Full text: Charakterbilder aus der Geschichte der christlichen Reiche (Band 2)

Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356. 
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fräst unseres gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf sämtliche Kurfürsten sowohl geist¬ 
liche wie weltliche und die Nachfolger und gesetzlichen Erben selbiger in vollem Maße 
ausgedehnt wissen. 
Kap. 11. Über die Freiheitsrechte der Kurfürsten. Wir setzen 
auch fest, daß keine Grafen. Freiherren. Edelleute. Lehnsmannen, Vasallen, 
Burgmannen. Ritter, Knechte, Bürger und Burggesessene und keine Personen, 
Männer wie Frauen, die den Kirchen von Cöln, Mainz und Trier untertan 
sind, welchen Standes, welcher Lage und Würde sie auch sind, auf irgend 
welches Klägers Forderung außerhalb des Gebietes, der Marken und 
Grenzen selbiger Kirchen und Zugehörungen von irgend welchem anderen 
Gerichtshof oder irgend welches anderen als der Erzbischöfe von Mainz, 
Trier und Cöln und ihrer Richter Gericht in vergangener Zeit gezogen werden 
konnten und gezogen oder geladen werden dürfen oder können in aller Zukunft, 
wie wir es in vergangenen Zeiten beobachtet finden. 
Ausdrücklich fügen wir hinzu, daß es keinem Grafen, Freiherrn, Edlen, 
Lehnsmann, Vasallen, Burgmann. Ritter, Knecht, Bürger, Bauer, überhaupt 
keiner den genannten Kirchen untergebenen Person oder einem auf ihrem 
Gebiete Wohnenden, welches Standes, welcher Würde und Lage er auch fei, 
gestattet sein soll, von Rechtsversahren. vorläufigen und endgültigen Urteilen 
oder Verordnungen der Erzbischöse und selbiger Kirchen ober ihrer welt¬ 
lichen Beamten an irgend einen anderen Gerichtshof Berufung einzulegen, 
solange ihnen nicht auf ihre Klage vor dem Gerichte genannter Erzbischöfe 
und der Ihrigen das Recht verweigert wurde. Dieselbe Bestimmung wollen 
wir kraft unseres gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Fürsten: 
den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen 
von Brandenburg, die weltlichen oder Laienkurfürsten, ihre Erben, Nachfolger 
und Untergebenen unverkürzt ausgedehnt wissen unter allen den obener wähnten 
Anordnungen und Bedingungen. 
Kap. 12. Von der Kurfürstenversammlung. Die Kurfürsten, „gleichsam 
Grundfesten und unbewegliche Säulen des Reiches", sollen alle Jahre einmal vier Wochen 
nach Ostern in einer Reichsstadt sich persönlich versammeln zur Beratung von Reichs¬ 
angelegenheiten. Im nachfolgenden Frühlinge um die gedachte Zeit oder im gegenwärtigen 
Jahre sollen sie eine Zusammenkunft in der Reichsstadt Metz mit dem Kaiser halten. 
Künftighin aber soll jedesmal der Kaiser mit Rat der Kurfürsten einen anderen Ort für 
das nächste Jahr zu einer solchen Zusammenkunft bestimmen. 
Kap. 13. Bon der Widerrufung der Freiheiten. Alle Handfesten (schrift¬ 
liche Versicherung von Rechten), Privilegien und Briefe, die den Gerechtsamen der Kur¬ 
fürsten schädlich sind, werden widerrufen. 
Kap. 14. Vom Verlust der Lehnsgüter. Lehns- und Dienstleute, die ihre 
Lehen und Güter zur Unzeit mit Wort aufsagen (kündigen), daraus aber die Lehnsherren 
befehden, die aufgesagten Lehen aber wieder anfallen, wegnebmen und behalten, sollen ihrer 
Lehen sür immer beraubt, ehrlos und dem kaiserlichen Bann verfallen sein. 
Kap. 15. Bon verbotenen Bündnissen. Alle Bündnisse und Verträge von
	        
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