Object: Leitfaden der Geographie für Mittelschulen

52 Das Königreich Bayern. 
anstalten: Realschulen, Industrieschulen, Gymnasien und Realgymnasien; 
ferner eine technische Hochschule in München und drei Universitäten, letztere 
in München, Erlangen und Würzburg; endlich eine große Zahl von sog. 
Fachschulen, wie die Präparandenschnlen, Lehrerfeminarien, die landwirt- 
schastlichen Schulen u. s. w. 
§ 6. Staatsverfassung. 
1. Das Königreich Bayern ist nach der Versassuugsurkunde vom 
26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle Monarchie; 
das Oberhaupt des Staates ist der König. Seine Person ist heilig 
und unverletzlich. Er übt die Rechte der Staatsgewalt nach den in der Ver- 
sassungsurkunde gegebenen Bestimmungen aus. Die Krone ist erblich int 
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Ist der König nicht im stände, 
die Rechte der Staatsgewalt auszuüben, so wird eine Regentschaft bestellt. 
2. Nach der Verfassungsurkunde besteht für den ganzen Staat ein 
Landtag. Derselbe ist aus der Kammer der Reichsräte und aus 
der Kammer der Abgeordneten zusammengesetzt. Beide Kammern 
üben gemeinschaftlich mit dem Könige das Recht der Gesetzgebung aus. 
3. In jedem Kreise besteht ein Land rat, der sich jedes Jahr in der 
Kreishauptstadt versammelt und die gemeinsamen Angelegenheiten des Kreises 
zu beraten hat. 
§ 7. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und militärische 
Verhältnisse. 
1. Das Gefamt-Staatsministerium bildet die oberste Behörde 
des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs Staatsministerien, welche 
folgende Titel führen; 
a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern. 
b) Das Staatsministerium der Justiz. 
e) Das Staatsministerium des Innern. 
6) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegen- 
heiten. 
e) Das Staatsministerium der Finanzen. 
f) Das Kriegsministerium. 
2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser sind unter- 
stellt: die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Bauämter u. f. w. 
3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Gerichte (Amts- 
gerichte, Landgerichte u. s. w.) besorgt. Die Landgerichte entscheiden in 
schweren Straffällen unter Zuziehung von „Geschworenen". 
4. Für die kirchliche Einteilung bestehen: 
a) für die römisch-katholische Kirche die zwei Erzbistümer 
München-Freising und Bamberg, ferner sechs Bistümer: Augsburg, 
Regensburg, Paffau, Eichstädt, Würzburg, und Speyer; 
b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistorium zu München 
und die Konsistorien in Ansbach, Bayreuth und Speyer; 
c) für die israelitische Religiousgeuossenschaft 40 Rabbinate 
in verschiedenen Orten des Landes. 
5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem stehenden 
Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dem Landsturm. Die Armee ist eingeteilt 
in zwei Armeecorps, deren Kommandofitze in München und Würzburg sind.
	        
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