52 Das Königreich Bayern.
anstalten: Realschulen, Industrieschulen, Gymnasien und Realgymnasien;
ferner eine technische Hochschule in München und drei Universitäten, letztere
in München, Erlangen und Würzburg; endlich eine große Zahl von sog.
Fachschulen, wie die Präparandenschnlen, Lehrerfeminarien, die landwirt-
schastlichen Schulen u. s. w.
§ 6. Staatsverfassung.
1. Das Königreich Bayern ist nach der Versassuugsurkunde vom
26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle Monarchie;
das Oberhaupt des Staates ist der König. Seine Person ist heilig
und unverletzlich. Er übt die Rechte der Staatsgewalt nach den in der Ver-
sassungsurkunde gegebenen Bestimmungen aus. Die Krone ist erblich int
Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Ist der König nicht im stände,
die Rechte der Staatsgewalt auszuüben, so wird eine Regentschaft bestellt.
2. Nach der Verfassungsurkunde besteht für den ganzen Staat ein
Landtag. Derselbe ist aus der Kammer der Reichsräte und aus
der Kammer der Abgeordneten zusammengesetzt. Beide Kammern
üben gemeinschaftlich mit dem Könige das Recht der Gesetzgebung aus.
3. In jedem Kreise besteht ein Land rat, der sich jedes Jahr in der
Kreishauptstadt versammelt und die gemeinsamen Angelegenheiten des Kreises
zu beraten hat.
§ 7. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und militärische
Verhältnisse.
1. Das Gefamt-Staatsministerium bildet die oberste Behörde
des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs Staatsministerien, welche
folgende Titel führen;
a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.
b) Das Staatsministerium der Justiz.
e) Das Staatsministerium des Innern.
6) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegen-
heiten.
e) Das Staatsministerium der Finanzen.
f) Das Kriegsministerium.
2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser sind unter-
stellt: die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Bauämter u. f. w.
3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Gerichte (Amts-
gerichte, Landgerichte u. s. w.) besorgt. Die Landgerichte entscheiden in
schweren Straffällen unter Zuziehung von „Geschworenen".
4. Für die kirchliche Einteilung bestehen:
a) für die römisch-katholische Kirche die zwei Erzbistümer
München-Freising und Bamberg, ferner sechs Bistümer: Augsburg,
Regensburg, Paffau, Eichstädt, Würzburg, und Speyer;
b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistorium zu München
und die Konsistorien in Ansbach, Bayreuth und Speyer;
c) für die israelitische Religiousgeuossenschaft 40 Rabbinate
in verschiedenen Orten des Landes.
5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem stehenden
Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dem Landsturm. Die Armee ist eingeteilt
in zwei Armeecorps, deren Kommandofitze in München und Würzburg sind.