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b. Elterliche Gewalt ... f. oben S. 115.
c. Vormundschaft ... f. oben S- 116.
2. Bürgerliches Gesetzbuch, Buch V: Erbrecht ... s. oben S. 119.
3. Im Heerwesen, Reichs-Militärgesetz §§ 19—21.
In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurückstellungen oder
Befreiungen vom Militärdienste zulässig; diese betreffen z. B.
a. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern,
Großeltern und Geschwister;
b. den Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers,
Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und
unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzers, der
Pachtung oder des Gewerbes ist.
c. Einwirkung des Heeres auf Verfassung und Recht bei uns.
1. Reichsverfassung. Abschnitt XI Reichskriegswesen und Abschnitt IX
(Art. 53) Marine und Schiffahrt.
Art. 57. »Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen." (Art. 59: Dauer der Wehrpflicht.)
Das Heer ist das Volk in Waffen.
Art. 63. »Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheit¬
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des
Kaisers steht."
2. Gesetz, betreffend die Quartiertet ft ung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Abänderungen vom
3. August 1878, 28. Mai 1887 und 25. Juni 1887.
§ 4. »Das Reich ist berechtigt, gegen Gewährung von bestimmten Ent¬
schädigungen die Beschaffung der Quartierleistung zu verlangen und dazu
alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen."
Gesetz, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden, vom 16. Febrnar 1875, Abänderung vom 21. Juni
1887. (Vorspann, Natnralverpflegung, Furage.)
§ 3. »Zur Stellung von Vorspannfuhrwerken, Gespannen, Gespann¬
führern sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen verpflichtet."
§ 4. »Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartier¬
geber verpflichtet."
§ 5. »Zur Verabreichung der Furage sind alle Besitzer von Furage-
beständen verpflichtet."
§ 10. »Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine
sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet; außerdem zur Stellung
und Verpflegung des erforderlichen Personals an Schiffsführern, Matrosen,
Heizern."
§ 11- "Wenn kultivierte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt
werden sollen, so sind davon nur die betreffenden Ortsvorstände zu be¬
nachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch War-
nungszeichen kenntlich gemacht werden können."
§§ 12 und 13. »Die Besitzer von Brunnen, Tränken, Schmieden (nur
letztere gegen Vergütung) sind verpflichtet, marschierende, biwakierende
kantonierende und übende Truppen zur Mitbenutzung zuzulassen. — Bei
den §§ 3—13 Entschädigung."
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