— 99 —
König" —, so war das Entscheidende doch in Wahrheit die
altgewohnte Treue, mit welcher das deutsche Volk an der
einmal zum Königtume gelangten Familie festhielt.*) Tat doch
die Kirche und eine geistliche Partei nachher genug, das könig¬
liche Ansehen herabzusetzen! — Die Thronbesteigung erfolgte, Wogung
indem der neue Fürst öffentlich zum Herrscher ausgerufen wurde
und die Untertanen den Treueeid schwuren. In feierlicher Weife
vollzogen die Bischöfe die Salbung des Königs. — Wenn es galt, Abzeichen
sich in seinem Schmucke zu zeigen, so bestieg der König in gold-H^rscher-
durchwirktem Kleide und Mantel, in mit Edelsteinen besetzten
Schuhen, das kostbare Schwert um die Hüften gegürtet, die goldene
Krone auf dem Haupte, den goldenen Stab in der Hand, den er¬
habenen Thronsitz. — Der fränkische König, der zugleich Kaiser Königs
War, hatte die Kirche zu schützen, im Volke Frieden und Gerechtig¬
keit aufrecht zu erhalten, die Ehre des Reiches und den Nutzen
der Gesamtheit wahrzunehmen. Gegenüber dem alten Königtume,
das wie ein Privatbesitz betrachtet wurde, gestaltete sich das neue
wie ein Amt, zu dessen Ausrichtung die Bischöfe und Grafen mit¬
helfen sollten. Sie vor allen traten mit dem Staatsoberhaupte
auf den Reichstagen zusammen, um von ihm die nötigen Befehle
und Zurechtweisungen entgegenzunehmen. Königsboten bereisten
an des Königs Statt regelmäßig die Gaue, überwachten die
Tätigkeit der Staats- und Kirchenbeamten und erstatteten in der
Pfalz Bericht. — Wie in merowingischer Zeit war der König der
Schutz Herr, der sich namentlich der Schwachen gegen ihre Be=^err-
drücEer annahm. Von seiner Hand bestätigte Urkunden boten
Gewähr für Besitz und Rechte. — Er war der oberste Richter, König
der darüber wachte, daß auch bie Armen und weniger Mächtigen
ihr Recht empfingen. — Als Kriegsherr führte der König ent- Der König
Weder in eigener Person das Heer, ober er beauftragte seine Be- ijm?cUö§
amten, es aufzubieten unb zu befehligen. Verachtung des in des
Königs Namen ergehenden Aufgebotes wurde mit schwerer Geld-
büße gestraft. Wer ohne des Königs Erlaubnis das Heer ver¬
ließ, verfiel als Majestätsbeleidiger der Todesstrafe; seine Be¬
sitzungen würben zum Staatsgute gezogen. — Den König umgab ^0efr „nbi9L
ein zahlreicher unb glänzenber Hofstaat. — Über bie gesamte ^en^'
l. Eene-
schall.
*) Vgl. II. Abt. S. 5 Sz. 23.