Full text: Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes (Bd. 1, Abt. 1)

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König" —, so war das Entscheidende doch in Wahrheit die 
altgewohnte Treue, mit welcher das deutsche Volk an der 
einmal zum Königtume gelangten Familie festhielt.*) Tat doch 
die Kirche und eine geistliche Partei nachher genug, das könig¬ 
liche Ansehen herabzusetzen! — Die Thronbesteigung erfolgte, Wogung 
indem der neue Fürst öffentlich zum Herrscher ausgerufen wurde 
und die Untertanen den Treueeid schwuren. In feierlicher Weife 
vollzogen die Bischöfe die Salbung des Königs. — Wenn es galt, Abzeichen 
sich in seinem Schmucke zu zeigen, so bestieg der König in gold-H^rscher- 
durchwirktem Kleide und Mantel, in mit Edelsteinen besetzten 
Schuhen, das kostbare Schwert um die Hüften gegürtet, die goldene 
Krone auf dem Haupte, den goldenen Stab in der Hand, den er¬ 
habenen Thronsitz. — Der fränkische König, der zugleich Kaiser Königs 
War, hatte die Kirche zu schützen, im Volke Frieden und Gerechtig¬ 
keit aufrecht zu erhalten, die Ehre des Reiches und den Nutzen 
der Gesamtheit wahrzunehmen. Gegenüber dem alten Königtume, 
das wie ein Privatbesitz betrachtet wurde, gestaltete sich das neue 
wie ein Amt, zu dessen Ausrichtung die Bischöfe und Grafen mit¬ 
helfen sollten. Sie vor allen traten mit dem Staatsoberhaupte 
auf den Reichstagen zusammen, um von ihm die nötigen Befehle 
und Zurechtweisungen entgegenzunehmen. Königsboten bereisten 
an des Königs Statt regelmäßig die Gaue, überwachten die 
Tätigkeit der Staats- und Kirchenbeamten und erstatteten in der 
Pfalz Bericht. — Wie in merowingischer Zeit war der König der 
Schutz Herr, der sich namentlich der Schwachen gegen ihre Be=^err- 
drücEer annahm. Von seiner Hand bestätigte Urkunden boten 
Gewähr für Besitz und Rechte. — Er war der oberste Richter, König 
der darüber wachte, daß auch bie Armen und weniger Mächtigen 
ihr Recht empfingen. — Als Kriegsherr führte der König ent- Der König 
Weder in eigener Person das Heer, ober er beauftragte seine Be- ijm?cUö§ 
amten, es aufzubieten unb zu befehligen. Verachtung des in des 
Königs Namen ergehenden Aufgebotes wurde mit schwerer Geld- 
büße gestraft. Wer ohne des Königs Erlaubnis das Heer ver¬ 
ließ, verfiel als Majestätsbeleidiger der Todesstrafe; seine Be¬ 
sitzungen würben zum Staatsgute gezogen. — Den König umgab ^0efr „nbi9L 
ein zahlreicher unb glänzenber Hofstaat. — Über bie gesamte ^en^' 
l. Eene- 
schall. 
*) Vgl. II. Abt. S. 5 Sz. 23.
	        
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