Full text: Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes (Bd. 1, Abt. 2)

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nimmt eins der Lose vom Altare- währenddessen muß Gott an¬ 
gerufen werden, daß er offenbailid) anzeigen wolle, ob jene 7 . . . 
der Wahrheit gemäß geschworen. (Srgreist er das mit dem 
Kreuze gezeichnete Los, so werden sie jchutMos fein . . nimmt 
er das andere, so muß jeder von den 7 sich ein Los machen, 
d. H. ein Stäbchen von einer Rute, und das mit feinem eigenen 
Zeichen versehen, so daß es von ihm, wie von den Umstehenden 
erkannt werden könne. Dann werden die Lose aus reines Wollen- 
zeug geworfen und auf den Altar oder die Reliquien gelegt, und 
der Priester . . . oder ein unschuldiger Knabe nehme sie einzeln 
vom Altare und frage, wer das Los als das seine erkenne. 
Wessen Los zufällig das letzte ist, der werde angehalten, bie Buße 
(das Wergelb) zu erlegen. . . . Lex Frision. XIV, l. 
138. (782. Am Süntel hatten aufstänbische Sachsen ein Strafn, 
fränkisches Heer unter AdMis, unb Worqd vernichtet.) strafen. 
Da alle ben Wibokinb als Urheber bes Verbrechens bezeichneten, 
ihn jedoch nicht ausliefern konnten, weil er nach ber Tat sich zu 
bett Normannen begeben hatte, würben von den übricen, welche 
seiner Überrebung nachgegeben unb ein so großes Verbrechen aus¬ 
geführt hatten, bis an 4500 überantwortet unb am Allerflusse, 
an einem One, ber Herbi (Verben) heißt, auf Befehl des Königs 
sämtlich an einem Tage enthauptet. 
Einh. Ann. ad a. 782. 
139. (792. In Regensburg war eine Verschwörung gegen 
das Leben Karls d. G. entdeckt.) Die Urheber der Verschwörung 
wurden, als des Majestätsverbrechens schuldig, teils durchs 
Schwert getötet, teils an Galgen ausgehängt. 
Einh. Ann. ad a. 792. 
140. Wenn jemand so ungehorsam oder hochmütig sein 
sollte, daß er das Heer verläßt und ohne Befehl oder Erlaubnis 
des Königs nach Hause zurückkehrt und das begeht, was wir in 
deutscher Sprache Lerisliz nennen. so verfällt er als Majestäts- 
Verbrecher der Todesstrafe und feine Besitzungen werden 
unserm Fiskus einverleibt. 0. 801 3^ 83 seq. 
141. Betreffs der Räuber befehlen wir zu beobachten, daß der 
Räuber für das erstmalige Verbrechen nicht sterben soll, sondern 
ein Auge verlieren; wegen eines zweiten Verbrechens soll dem 
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