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daß sie . . . auf den feierlichen Hoftagen zugegen sind und in ihrem
Amte Dienstleistung thun. Sind sie . . . abwesend, so sollen die
Beamten des kaiserlichen . . . Hofes, welche die entsprechenden
Ämter (eines Hoffchenken, Hoftruchsessen u. s. w.) versehen, wie
sie der Abwesenden Stellvertretung besorgen, deren Titel führen und
deren Arbeit verrichten, fo auch deren Lohn und Vorteile davon¬
tragen. — Das Pferd oder sonstige Tier, welches ein Fürst rettet,
weitn er seine Lehen vom Kaiser . . . empfängt, . . . fällt dem
obersten Marschall, d. i. dem Herzoge von Sachsen zu, wenn er zu¬
gegen ist, im andern Falle dessen Vicentarschalle, deut von Pappen¬
heim, und wenn mich der abwesend ist, dem Marschalle des kaiser¬
lichen . . . Hofes. Goldene Bulle Kap. 30.
O. Harnack, Kurfürstencollegium S. 242—244.
60. (1356.) Wir bestimmen, daß, so oft der Kaiser oder
König der Römer seine feierlichen Hostaae hält, bei welchen die Kur¬
fürsten ihre Ämter zu versehen haben, hierin folgende Ordnung be¬
obachtet werdeit soll: Erstens, wenn der Kaiser oder König selber
aus dem königl. Stuhle oder faiferl. Throne sitzt, soll der Herzog von
Sachsen sein Amt folgendermaßen verrichten: Vor dem Gebäude,
in welchem der Kaiser oder König thront, ist ein Laufen Äaser in
der Höhe aufzuschütten, daß er bis an den Bug oder den Brust-
rtemert des Pferdes reicht, auf welchem der Herzog reitet. Dieser
soll in der Hand einen silbernen Stab und ein silbernes Gentätz
halten ... und das Gemäß voll Hafer schöpfen, um es dem zuerst
herantretenden Diener zu reichen. Hierauf steckt er den Stab in den
Hafer(-Haufen) und zieht sich zurück. Dann verteilt sein Vice-
iintffchqU, der von Vavvenbeim nämlich, oder in dessen Abwesenheit
der Marschall des Hofes den übrigen Hafer. Ist der Kaiser oder
König zur Tafel gegangen, fo haben die geistlichen Kurfürsten, die
(drei) Erzbifchöfe, sich mit den übrigen Prälaten vor dem Tische
aufzustellen und in der hierüber weiter oben vorgeschriebenen Ordnung
den Tisch zu segnen. Nach der Segnung sollen selbige Erzbischöfe
sämtlich, weitn sie zugegen sind — im andern Falle zwei oder auch
einer’ die faiferl. oder königl. Siegel und Stempel vom Hofkanzler
in Empfang nehmen. Indem dann derjenige, in dessen Erzkanzler¬
bezirke der Hoftag gehalten wird, in der Mitte schreitet, die beiden
anderen aber ihm zur Rechten und zur Linken einhergehen, sollen sie
Me ''Siegel und Stempel, welche an einem von ihnen allen angefaßten
Stabe hangen, gemeinsam tragen und ehrerbietig vor dem Kaiser