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seinem Vater am Hofe gebient hatten (astiterant) unb setzte neue
Beamte ein. Contin. Zwetlens. IV ad a. 1359.
Mon. Germ. SS. IX p. 688.
112. (Um 1460.) Unglaublich ist's, rote ungerecht in jenem
Territorium (bent Bistume Lüttich) ... bte fiskalischen Prokuratoren
und bte unter ben Bauern thätigen Anwälte (? rurales Syndici),
bereu es eine sehr große Zahl gab, verfuhren, wie unmenschlich sie
tn stets neuen Ränken, rote grausam in Zufallbringung Unschulbiger,
rote rücksichtslos in ber Ausleerung ber Börse waren. . . . War's
auch nicht ber Rebe roert, was bte Arglist bieser verschmitzten Lente
zum Gegenstanbe von Anklagen machte, so würbe boch behauptet,
ungeheuerlich hätten Acenscheit sich verfehlt, bie oft zu einfältig roaren,
um sich zu vertetbigen, ja ans bie gegen sie erhobenen Anklagen zu
antworten. Die unschulbigen Schafe vermochten ben Bissen ber
räuberischen Wölfe nicht anbers zu entgehen, als wenn sie ihre Habe
hergaben unb ben Befehlen jener gehorchten. Denn sie wußten, baß
im Weigerungsfälle unzweifelhaft bas Schwert ber Kirche gegen sie
gezückt werben würbe. Unb wehe! biejentgen, welche im Nanten bes
Lanbesherm (bes Bischofs) solchem Übel hätten steuern sollen, nämlich
bte Vögte unb bte Herren bei Hofe, . . . sorgten vielmehr
bafür, biefe Schäben zu hegen unb zu pflegen . . ., benn sie be¬
reicherten sich von bemselben Raube. ... Zu alle betn schwieg ber
Bischof. Magnum chron. Belgicum. Pistorius-Struve III p.417.
113a. (1355.) Wir Lubwig ber Römer bekennen . . ., baß
wir . . . bett . . . Hassen von Webet von Falkenberg ... zu
unserem Hofmeister gesetzt . . . überall in ber Mark zu Branbenburg
. . ., so baß er ntemanbert über sich haben soll als uns allein, unb
er soll uns unb unserem Hofe vorstehen, auch Vögte unb Amtleute
nach seinen Treuen setzen. . . . Wir geloben, baß, solange er an
unserem Amte ber Hofmeisterschaft ist, mir nie etroas verleihen (ober)
vergeben wollen, . . ., wir thuen es benn mit feinem Rate unb seiner
Vollbort. . . . Auch sollen wir keinen Brief (Urkunbe) geben ober
geben heißen, wir thuen es benn mit seinem Rate. . . .
Riedel, Cod. dipl. Brandenb. C. I p. 35 seq.
©seliger, D. beutsche Hofmeisteramt. S. 42 n. 1.
113b. (1430. Urk. Markgraf Johanns von Branbenburg.)
Wir Johann . . . bekennen, baß wir Ritter Hans von Walboro zum
Hofmeister aufgenommen haben . . ., also baß er . . . sich unserer
Haushaltung unb aller unserer Sache an unserm Hofe, nämlich alles