Full text: [Bd. 3, Abt. 2] (Bd. 3, Abt. 2)

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seinem Vater am Hofe gebient hatten (astiterant) unb setzte neue 
Beamte ein. Contin. Zwetlens. IV ad a. 1359. 
Mon. Germ. SS. IX p. 688. 
112. (Um 1460.) Unglaublich ist's, rote ungerecht in jenem 
Territorium (bent Bistume Lüttich) ... bte fiskalischen Prokuratoren 
und bte unter ben Bauern thätigen Anwälte (? rurales Syndici), 
bereu es eine sehr große Zahl gab, verfuhren, wie unmenschlich sie 
tn stets neuen Ränken, rote grausam in Zufallbringung Unschulbiger, 
rote rücksichtslos in ber Ausleerung ber Börse waren. . . . War's 
auch nicht ber Rebe roert, was bte Arglist bieser verschmitzten Lente 
zum Gegenstanbe von Anklagen machte, so würbe boch behauptet, 
ungeheuerlich hätten Acenscheit sich verfehlt, bie oft zu einfältig roaren, 
um sich zu vertetbigen, ja ans bie gegen sie erhobenen Anklagen zu 
antworten. Die unschulbigen Schafe vermochten ben Bissen ber 
räuberischen Wölfe nicht anbers zu entgehen, als wenn sie ihre Habe 
hergaben unb ben Befehlen jener gehorchten. Denn sie wußten, baß 
im Weigerungsfälle unzweifelhaft bas Schwert ber Kirche gegen sie 
gezückt werben würbe. Unb wehe! biejentgen, welche im Nanten bes 
Lanbesherm (bes Bischofs) solchem Übel hätten steuern sollen, nämlich 
bte Vögte unb bte Herren bei Hofe, . . . sorgten vielmehr 
bafür, biefe Schäben zu hegen unb zu pflegen . . ., benn sie be¬ 
reicherten sich von bemselben Raube. ... Zu alle betn schwieg ber 
Bischof. Magnum chron. Belgicum. Pistorius-Struve III p.417. 
113a. (1355.) Wir Lubwig ber Römer bekennen . . ., baß 
wir . . . bett . . . Hassen von Webet von Falkenberg ... zu 
unserem Hofmeister gesetzt . . . überall in ber Mark zu Branbenburg 
. . ., so baß er ntemanbert über sich haben soll als uns allein, unb 
er soll uns unb unserem Hofe vorstehen, auch Vögte unb Amtleute 
nach seinen Treuen setzen. . . . Wir geloben, baß, solange er an 
unserem Amte ber Hofmeisterschaft ist, mir nie etroas verleihen (ober) 
vergeben wollen, . . ., wir thuen es benn mit feinem Rate unb seiner 
Vollbort. . . . Auch sollen wir keinen Brief (Urkunbe) geben ober 
geben heißen, wir thuen es benn mit seinem Rate. . . . 
Riedel, Cod. dipl. Brandenb. C. I p. 35 seq. 
©seliger, D. beutsche Hofmeisteramt. S. 42 n. 1. 
113b. (1430. Urk. Markgraf Johanns von Branbenburg.) 
Wir Johann . . . bekennen, baß wir Ritter Hans von Walboro zum 
Hofmeister aufgenommen haben . . ., also baß er . . . sich unserer 
Haushaltung unb aller unserer Sache an unserm Hofe, nämlich alles
	        
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