Full text: [Bd. 3, Abt. 2] (Bd. 3, Abt. 2)

92 C. Uberblick über das ganze Land. § 275—281 
§ 275. Die obersten Landesbehörden sind die 6 Ministerien: Ministerium 
der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Krieges, des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts, der auswärtigen Angelegenheiten, wozu 
noch das Ministerium des Königlichen Hauses kommt. 
K 276. Zum Bereiche des Justizministeriums gehört die Rechtspflege. Es gibt in 
Sachsen 109 Amtsgerichte, 7 Landgerichte und das Oberlandesgericht in Dresden. Das 
Reichsgericht in Leipzig ist der oberste Gerichtshof für das ganze Deutsche Reich. 
§ 277. Dem Finanzministerium unterstehen der Staatshaushalt, die Verwaltung 
des Staatseigentums, die Verkehrsmittel des Staates. 
Der Etat Sachseus für 1912/13 beläuft sich in Einnahmen wie Ausgaben auf 
447 Millionen Mark. Die Hauptquellen der Einnahmen des Staates sind Steueru, 
Zölle, Eisenbahnen, Forsten, Landeslotterie sowie die staatlichen Hütten- und Stein- 
kohlenwerke; die Hauptposten der Ausgaben ergeben sich aus den im Geschäftsbereich 
der einzelnen Ministerien aufgeführten staatlichen Leistungen. Steuer-, Zoll-, Forst-, 
Berg-, Hütten-, Münz-, Staatskassenwesen-, Lotterie-, Staatsgebäude-, Eisenbahn-, 
Straßen-, Brücken-, Hoch- und Wasserbausachen gehören diesem Ministerium an. 
§ 278. Die Leitung der gesamten inneren Verwaltung kommt dem Ministerium des 
Inneren zu, also besonders öffentliche Sicherheits- und Gesundheitspflege, Armen- 
uud Versicherungswesen, Landwirtschaft, Viehzucht, Jagd, Gewerbe und Handel, Ge- 
meindeverwaltung. 
§ 279. Dem Ministerium des Krieges liegt das Heer ob. Im Königreich Sachsen 
stehen zwei von den 23 Armeekorps des Deutschen Reiches, und zwar das XII. im öst- 
lichen Sachsen mit Dresden, das XIX. im westlichen Sachsen mit Leipzig als General- 
kommando. Sachsens Heer umfaßt beinahe 59 909 Mann. 
§ 280. Der Wirkungskreis des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts erstreckt sich auf das Kirchen- und Unterrichtswesen. 
Die höchsten Kirchenbehörden Sachsens sind das evangelisch-lutherische Landes- 
konsistorium, die Konsistorien der evangelisch-reformierten Gemeinden, das apostolische 
Vikariat (römisch-katholische Kirche). An der Spitze eines aus mehreren Kirchgemeinden 
oder Parochien gebildeten Ephoralbezirks steht ein Superintendent; in der Oberlausitz 
jedoch gibt es keine Superintendenten, hier ist die Kreishauptmannschaft zugleich die 
oberste Kirchenbehörde. Die Kirchengemeinden ordnen Vertreter (Geistliche und Laien) 
ab, die zur Landessynode zusammentreten. 
Das Unterrichtswesen Sachsens steht auf hoher Stufe. 
Unter Berücksichtigung auch der Lehranstalten, die anderen Ministerien unterstehen, 
ergeben sich folgende Gruppen: 
Hochschulen: Universität (Leipzig), Technische und Tierärztliche Hochschule (Dres- 
den), Akademie der bildenden Künste (Dresden), Bergakademie (Freiberg), Forstakademie 
(Tharandt), Handelshochschule (Leipzig), Hochschulen für Musik (Dresden, Leipzig). 
Höhere Schulen: Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, 
Seminare, Höhere Mädchenschulen. 
Öffentliche Volks- und Fortbildungsschulen. 
Fachschulen: Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe (Leipzig), Tech- 
nische Staatslehranstalten (Chemnitz), Technikum (Mittweida, Riesa), Kunstgewerbe- 
schule (Dresden), Kunstschule für Textilindustrie (Plauen), Höhere Webschule (Zittau) usw., 
Schulen für Handel, Landwirtschaft, Gartenbau, Schiffahrt, Tuchmacher-, Blumen-, 
Blech-, Spielwarenindustrie, weibliche Gewerbe aller Art usw. 
§ 281. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erledigt den Verkehr 
mit anderen Staaten und dem Bundesrate. 
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