Full text: [Bd. 3, Abt. 2] (Bd. 3, Abt. 2)

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Söne alle und jegliche Briefe, die wir haben, die obgenannten Marg- 
gravschafften u. s. w. berürend legen zu Baden itf der Burg in einem 
gemeinen Enthalte, zu dem Ir jeglicher eilten Slüsel haben, unb boch 
fürsehen werben sol, baß Ir keiner one ben anbeten, fine Erben ober 
bie sie darzu bescheiden, daryn oder barüber kommen möge. Auch 
follent foliche obgerürten Briefe alle werden registrirt und geschriben 
in dry Büchere, der Ir jeglicher eins haben fol, um das man nit 
allewegen in den Enthalte^ geen dürfe. Und wann Ir einer oder 
mee us demselben Enthalte nottürfftig sin werdent etlicher versigelter 
Briefe, die sollen dem oder denselben gevolget gelassen werden, so 
dick es . . . not ist in bywefen der ander siner gebrudere, ihrer 
Erben u. f. w., doch also daß dieselben versigelten Briefe, so man sie 
möglich und nottürfftige zit gebrucht hat, wider in den enthalte getan 
und nit davon verüfsert werden. . . . 
H. Schulze, Die Hausgefetze d. beutch. Fürstenh. Bb. I S. 193. 
126. (1509. Trierer Kellnereiorbnnng.) . . . Vurmaels ist 
van unfein genebichten Herrn wifnnge allen kelneren gescheit, bas ein 
iklicher kelner ernstlichen fleis unb erfaernis boen fol von iglichen 
renten, gulten, friheit, oeberkeit unb heirlichett eichgener tuib, (bie) 
unser genebichter Herr in iglicher siner stetten, flecken unb boerfern, 
in einem beferke iglicher kelnerien gelegen, haebe, unb wes ban unser 
genebichter Herr baerentgegen in benfetben stetten u. f. w. anbeten 
luibeit uisgebens, Iaeft unb befwirnis zu thunbe haebe, unb bas in 
registers forme kleirlich uffchriben laeffen in zwei register, eins unfein 
genebichten Hern zu leb erat unb bas anbei- in bet kelnerien zu be¬ 
halten. . . . Lamprecht, Deutsch. Wirtschftsl.i. M.-A. IIIN. 280 § 3. 
127. (1275.) Dietrich, bei" erlauchte Markgraf von Meißen, nnbbeM’men 
war von Eifer für Frieden unb Ruhe erfüllt. Er verfolgte bie übel-8anbfnebe' 
thäterifchen Räuber unb ließ 34, die er ergriffen hatte, enthaupten. 
Chron. Sampetr. ad a. 1275. Mencken III p. 285. 
128. (Um 1368.) In selbigen Zeiten war große Räuberei 
im Vogtlande. Da fetzte Markgraf Friedrich feinen Bruder, Herrn 
Balthasar, dort Hin, daß er ihnen steuern sollte. Der lag des Nachts 
in den Wäldern und wartete auf sie und fing ihrer viele und ließ 
sie da bald an die Bäume hängen. Und etliche, die beschlösset waren, 
denen gewann er die Schlösser ab und schuf da . . . in kurzer Zeit 
guten Frieden. Ebenso setzte Herr Friedrich . . . seinen Bruder, 
Herrn Wilhelm, in das Land zu Meißen. Der gewann da auch 
ihren Feinden Städte und Schlösser ab und steuerte der Räuberei.
	        
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