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Brandenburg-Preußen. 
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung. 
Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung 
der Kreise: 
§ 1- Die Kreise i bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung 
als Verwaltungsbezirke bestehen. 
§ 2. Jeder ^reis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes 
einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten 
mit den Rechten einer Korporation. 
§ 4. Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen 
eine Einwohnerzahl von mindestens 25000 Seelen haben und gegen¬ 
wärtig einem Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreis- 
verband. Stadtkreis (§ 169), zu bilden und zu diesem Behufe aus 
dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden . . . 
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten 
und Pflichten. 
§ 7. Die Kreisangehörigen sind berechtigt: 
1. zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, 
2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Kreises. 
§ 8. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete 
Ämter in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu über¬ 
nehmen . . . 
§§ 9-19 behandeln die Besteuerung der Kreisangehörigen, die „nach 
dem Verhältnisse der bort den Kreisangehörigen zu entrichtenden Staats¬ 
steuern" „nur durch Zuschläge" erfolgen dürfe. An ihre Stelle ist seit 1906 
das Kreis- und Provinzialabgabengesetz getreten mit folgenden Bestim¬ 
mungen: 
§ 1- Die Kreise sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren2 und Beiträge,3 
indirekte4 und direkte5 Steuern zu erheben. 
§ 8. Der Kreistag kann mittels Erlasses einer Steuerordnung 
beschließen, daß die der Verteilung der direkten Kreissteuern auf Ge¬ 
meinden und Gutsbezirke zugrunde zu legende Grund- und Gebäude¬ 
steuer durch eine nach dem Maßstabe des Wertes zu veran¬ 
lagende Steuer vom Grundbesitz ersetzt wird. [Grimdwertfteuer.] 
1 18.16 war das preußische Staatsgebiet neu in Kreise eingeteilt worden. 
2 Für die Benutzung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen (§ 4) 
also feine Verwaltungsgebühren! 
3 »Für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch 
das öffentliche Interesse erfordert werden." (§ 5.) 
4 Mit Ausnahme der Besteuerung des Verbrauches von Fleisch. Ge¬ 
treide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen aller Art. § 14 des 
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. (©. S. 1893, S. 153 s.) 
6 »Nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen" (§ 20 desselben Gesetzes).
	        
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