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Das Deutsche Reich seit 1871. 
14. das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine; 
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpvlizei; 
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Art. 5. Die Neichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes¬ 
rat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr¬ 
heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs¬ 
gesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine 
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate 
eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums 
den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden 
(Einrichtungen ausspricht. 
III. Der Bundesrat. 
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit¬ 
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der 
Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han¬ 
nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt * ... 17 Stimmen 
führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, 
Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, 
Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Alten- 
burg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, 
Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reujz ä. L. 1, Reuß j. L. 1, 
Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1. 
Zusammen 58 Stimmen.2 
Art. 7. Der Bundesrat beschließt: 
1. über die dem Reichstag zu machenden Vorlagen und die von 
demselben gefaßten Beschlüsse; 
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen all¬ 
gemeinen Verhaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch 
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist; 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze 
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder (Einrichtungen her¬ 
vortreten. 
Jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der 
Beratung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt (vorbehaltlich 
der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78) mit einfacher Mehr¬ 
heit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht 
gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Aus¬ 
schlag . . . 
1 Vgl. oben Nr. 8, Artikel V. 
2 Seit 1911 hat auch das Reichsland 3 Bundesratsstimmen erhalten^ 
so daß der Bundesrat jetzt 61 Stimmen zählt. (RGBl. 1911, S. 225.)
	        
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