Instruktion für das General-Direktorium, 1722.
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sein lassen, damit alle Jahr unsere Domänen und Ämter ver¬
bessert und meliorieret, an den Ort, wo man mit Nutzen neue
Vorwerke stiften oder neue ^uhmelkereien anlegen oder auch wüste
und urbare Brücher ausroden und abziehen kann, solches nicht
verabsäumet, sondern unverzüglich dazu geschritten und auf alle Weise
dahin getrachtet werden, wie durch Industrie und savoir faire1 wirklich
und ohne gleichen oder größeren Abgang unserer Krieges- oder anderer
Revenüen unsere Domänen-Einkünfte verbessert werden mögen.
XIX. Artikel. Wegen zu verschaffender prompter Bezah¬
lung der Kontributions- und Domänen-Einkünfte.
§ 1.
Die Bezahlung der Kontributionen sowohl als der Pachtgelder
muß zu der gesetzten Zeit richtig und ohne den allergeringsten Abzug
erfolgen, und werden wir deshalb keine Gcifüse2 annehmen, sie habe
Namen, wie sie wolle, es sei denn, daß unsere Provinzen und Lande
oder derjenige Ort, woselbst die Quartalgelder ausfallen und zurück¬
bleiben, mit Generalmißwachs, Pestilenz, Krieg oder Feuer, so der
Höchste in Gnaden verhüten wolle, heimgesuchet werden.
§ 3.
Dem Pächter muß nach verflossenem Quartal nicht mehr als
10 Tage Dilation3 gegeben, auch nicht eine Stunde länger indul-
gieret,4 sondern wofern alsdann die Haltung nicht sofort erfolget, un¬
verzüglich mit der Erekution gegen den Pächter verfahren werden.
XXXI. Artikel. Wegen Abnahme der Rechnungen.
§ 1.
Die Provinzialkammern und Kommissariate müssen angewiesen
werden, mit dem Ende des Jahres alle zu ihrem Departement ge¬
hörende, unsere Gelder betreffende Rechnungen, sie mögen Namen
haben, wie sie wollen, abzunehmen.
§ 4.
Die General Rechenkammer muß auch fleißiger dahin sehen, damit
alle Rechnungen 4 Wochen nach Trinitatis ^ völlig abgenommen fein
und von uns die General-Quittung erteilet werden könne.
XXXII. Artikel. Wegen der Etats.
§ 1.
Die General-Kriegs-Etats und General-Domänen-Etats wie auch
die Etats der Provinzial-Kommissariate und Kammern sollen gemacht
werden wie folgt:
1 Geschicklichkeit. 2 Entschuldigung. 8 Frist. 4 Strafaufschub
gewährt. 6 Dreisaltigkeitssonntag (1. Sonntag nach Pfingsten).