Städteordnung von 1808. 
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§ 109. 
Besonders sind sie befugt und verpflichtet, die zu den öffentlichen 
Bedürfnissen der Stadt nötigen Geldzuschüsse, Leistungen und Lasten 
aus die Bürgerschaft zu verteilen und zu deren Aufbringung ihre Ein¬ 
willigung zu geben; auch überhaupt die gemeinen Lasten und Lei¬ 
stungen zu regulieren. 
§ 116. 
Die Versammlung der Stadtverordneten soll einen Vorsteher 
und einen Protokollführer, für jeden dieser Posten aber einen 
Stellvertreter beständig haben. Sie werden von der Stadtverordneten- 
Versammlung aus deren Mitte auf ein Jahr gewählt. 
§ 121. 
Die Versammlung der Stadtverordneten ist nur dann befugt, zu 
beratschlagen und Schlüsse zu fassen, wenn wenigsten zwei Drittel der 
Stadtverordneten anwesend sind . . . 
§ 122. 
Die Beschlüsse der Versammlung werden in allen Angelegen¬ 
heiten nach vorheriger Beratschlagung durch eine absolute Stimmen¬ 
mehrheit gefaßt. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet die Stimme 
des Vorstehers. 
§ 123. 
Die Beschlüsse werden vom Vorsteher, vom Protokollführer und 
wenigstens von 6 anderen Mitgliedern unterschrieben und müssen alle¬ 
zeit dem Magistrat eingesandt werden. 
§ 126. 
Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, wenn solche 
die allgemeinen Angelegenheiten der Stadt betreffen, verbinden alle 
Einwohner derselben, sie seien Bürger oder Schutzverwandte. 
Tit. VII. Von den Magistraturen und Bezirksvorstehern. 
§ 140. 
In jeder Stadt darf für den ganzen Polizeibezirk derselben nur 
ein Magistrat sein . . ? 
§ 142. 
Das Magistratskollegium soll in kleinen Städten einen besoldeten 
Bürgermeister und einen besoldeten Ratsmann, der zugleich 
1 In manchen Städten gab es nämlich bis 1808 für die eingewanderten 
Fremden (z. B. Pfälzer und Hugenotten) besondere Magistraturen.
	        
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