Städteordnung von 1808.
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§ 109.
Besonders sind sie befugt und verpflichtet, die zu den öffentlichen
Bedürfnissen der Stadt nötigen Geldzuschüsse, Leistungen und Lasten
aus die Bürgerschaft zu verteilen und zu deren Aufbringung ihre Ein¬
willigung zu geben; auch überhaupt die gemeinen Lasten und Lei¬
stungen zu regulieren.
§ 116.
Die Versammlung der Stadtverordneten soll einen Vorsteher
und einen Protokollführer, für jeden dieser Posten aber einen
Stellvertreter beständig haben. Sie werden von der Stadtverordneten-
Versammlung aus deren Mitte auf ein Jahr gewählt.
§ 121.
Die Versammlung der Stadtverordneten ist nur dann befugt, zu
beratschlagen und Schlüsse zu fassen, wenn wenigsten zwei Drittel der
Stadtverordneten anwesend sind . . .
§ 122.
Die Beschlüsse der Versammlung werden in allen Angelegen¬
heiten nach vorheriger Beratschlagung durch eine absolute Stimmen¬
mehrheit gefaßt. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet die Stimme
des Vorstehers.
§ 123.
Die Beschlüsse werden vom Vorsteher, vom Protokollführer und
wenigstens von 6 anderen Mitgliedern unterschrieben und müssen alle¬
zeit dem Magistrat eingesandt werden.
§ 126.
Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, wenn solche
die allgemeinen Angelegenheiten der Stadt betreffen, verbinden alle
Einwohner derselben, sie seien Bürger oder Schutzverwandte.
Tit. VII. Von den Magistraturen und Bezirksvorstehern.
§ 140.
In jeder Stadt darf für den ganzen Polizeibezirk derselben nur
ein Magistrat sein . . ?
§ 142.
Das Magistratskollegium soll in kleinen Städten einen besoldeten
Bürgermeister und einen besoldeten Ratsmann, der zugleich
1 In manchen Städten gab es nämlich bis 1808 für die eingewanderten
Fremden (z. B. Pfälzer und Hugenotten) besondere Magistraturen.