Verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörden, 1815. 
21. Das Ministerium der Finanzen leitet und verwaltet die 
gesamte Staatseinnahme, sie bestehe aus Domänen oder landesherrlichen 
Auskünften. Die Staatsausgaben ressortieren^ nur in soweit von 
diesem Departement, als sie durch die Finanzverwaltung selbst veran¬ 
laßt werden . . . 
22. Das Departement der Finanzen teilt sich gleichfalls in folgende 
Sektionen: 1. die Sektion des Generalkassen-, Bank-, Seehandlung- 
und Lotteriewesens, 2. die Sektion für die Domänen und Forsten, 
3. die Sektion der direkten und indirekten Abgaben. 
34. Zu mehrerer Belebung des Geschäftsganges in den Provinzen 
werden Oberpräsidenten angesetzt, einer für die Provinzen Ost¬ 
preußen, Lithauen und Westpreußen, einer für die Kurmark, Neumark 
und Pommern, einer für Schlesien . . . 
Die Oberpräsidenten versammeln sich der Regel nach alle Jahr 
einmal zu einer bestimmten Zeit in Berlin, um nicht allein über die 
ganze Verwaltung Rapport2 zu erstatten, sondern auch durch gegen¬ 
seitige Mitteilung ihrer Erfahrungen.und Beobachtungen die Admini¬ 
stration möglichst zu vervollkommnen. Sie sind Mitglieder des Staats¬ 
rats und Geheime Staatssekretäre . . . 
36. Die Provinzial-, Finanz- und Polizeibehörden erhalten durch 
eine besondere Verordnung gleichfalls eine der jetzigen angemessene 
Organisation . . . 
Urkundlich haben Wir dieses durch Unsere eigenhändige Unter¬ 
schrift und unter Beifügung Unseres Königlichen Insiegels vollzogen. 
Gegeben Königsberg, den 16. Dezember 1808.3 
Friedrich Wilhelm, 
v. Altenstein. v. Dohna. 
Nr. 36. Verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörden. 30. April 
1815. 
(Gesetzsammlung für die kgl. preuß. Staaten 1815, S. 85 f.) 
Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. 
Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten 
Provinzen sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzial- 
Behörden in dem ganzen Umfange Unserer Staaten eine vereinfachte 
und verbesserte Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweck¬ 
mäßig einzuteilen und in dem Geschäftsbetriebe selbst mit der kollegialen 
Form, welche Achtung für die Verfassung. Gleichförmigkeit des Ver¬ 
fahrens, Liberalität und Unparteilichkeit sichert, alle Vorteile der freien 
1 gehören zum Geschäftsbereich. 2 Bericht. 
3 Durch Verordnung vom 27. Oktober 1810 wurde noch einmal die „Ver¬ 
fassung aller obersten Staatsbehörden", insbesondere der Pflichtenkreis des 
neugeschaffenen Staatskanzleramtes und des Kabinetts bis ins einzelne 
angeordnet. (Gesetz-Sammlung für die kgl. preuß. Staaten 1810, S. 3—23.)
	        
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