Gründung der evang. Landeskirche, 1817.
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gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der flehenden
Armee als aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten, und
aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39. Jahre aus¬
gewählt . . .
§ 13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein
feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zu¬
sammen; im Frieden ist es einer besonderen Bestimmung unterworfen,
wie er von der Regierung zur Unterstützung der Öffentlichen Ordnung
in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen
Männern a) bis zum 50. Jahre, die nicht in die stehenden Heere und
die Landwehr eingeteilt sind,- b) aus allen Männern, die aus der
Landwehr herausgetreten sind; c) aus allen rüstigen Jünglingen vom
17. Jahre an . . .
Nr. 38. Königliche Allerhöchste Kabinettsordre, die Vereinigung
der lutherischen und reformierten Kirche betreffend. 27. Sep¬
tember 1817.
(v. Kamptz, Annalen der Preußischen inneren Staatsverwaltung.
1817, I. Bd., 3. Heft, S. 64.)
Schon Meine in Gott ruhenden erleuchteten Vorfahren, der Kur¬
fürst Johann Sigismund, der Kurfürst Georg Wilhelm, der Große
Kurfürst, König Friedrich I. und König Friedrich Wilhelm I., haben,
wie die Geschichte ihrer Regierung und ihres Lebens beweiset, mit
frommem Ernst es sich angelegen sein lassen, die beiden getrennten
protestantischen Kirchen, die reformierte und lutherische, zu einer evan-
gelisch-christlichen in ihrem Lande zu vereinigen. Ihr Andenken und
ihre heilsame Absicht ehrend, schließe Ich Mich gern an sie an und
wünsche ein Gott gefälliges Werk, welches in dem damaligen unglück¬
lichen Sektengeiste unüberwindliche Schwierigkeiten fand, unter dem
Einfluß eines besseren Geistes, welcher das Außerwesentliche beseitigt
und die Hauptsache im Christentum, worin beide Konfessionen eins
sind, festhält zur Ehre Gottes und zum Heil der christlichen Kirche,
in Meinen Staaten zustande gebracht und bei der bevorstehenden
Säkularfeier der Reformation1 damit den Anfang gemacht zu sehen! . . .
Nur so sehr ich wünschen muß, daß die reformierte und luthe¬
rische Kirche in Meinen Staaten diese Meine wohlgeprüfte Überzeu¬
gung mit Mir teilen möge, so weit bin Ich, ihre Rechte und Freiheit
achtend, davon entfernt, sie aufdringen und in dieser Angelegenheit
etwas verfügen und bestimmen zu wollen. Auch hat diese Union nur
bann einen wahren Wert, wenn weder Überredung noch Indifferen¬
tismus ^ an ihr teilhaben, wenn sie aus der Freiheit eigener Über¬
zeugung rein hervorgehet, und sie nicht nur Vereinigung mit der
1 31. Oktober 1817. 2 Gleichgültigkeit.