Gründung der evang. Landeskirche, 1817. 
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gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der flehenden 
Armee als aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten, und 
aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39. Jahre aus¬ 
gewählt . . . 
§ 13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein 
feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zu¬ 
sammen; im Frieden ist es einer besonderen Bestimmung unterworfen, 
wie er von der Regierung zur Unterstützung der Öffentlichen Ordnung 
in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen 
Männern a) bis zum 50. Jahre, die nicht in die stehenden Heere und 
die Landwehr eingeteilt sind,- b) aus allen Männern, die aus der 
Landwehr herausgetreten sind; c) aus allen rüstigen Jünglingen vom 
17. Jahre an . . . 
Nr. 38. Königliche Allerhöchste Kabinettsordre, die Vereinigung 
der lutherischen und reformierten Kirche betreffend. 27. Sep¬ 
tember 1817. 
(v. Kamptz, Annalen der Preußischen inneren Staatsverwaltung. 
1817, I. Bd., 3. Heft, S. 64.) 
Schon Meine in Gott ruhenden erleuchteten Vorfahren, der Kur¬ 
fürst Johann Sigismund, der Kurfürst Georg Wilhelm, der Große 
Kurfürst, König Friedrich I. und König Friedrich Wilhelm I., haben, 
wie die Geschichte ihrer Regierung und ihres Lebens beweiset, mit 
frommem Ernst es sich angelegen sein lassen, die beiden getrennten 
protestantischen Kirchen, die reformierte und lutherische, zu einer evan- 
gelisch-christlichen in ihrem Lande zu vereinigen. Ihr Andenken und 
ihre heilsame Absicht ehrend, schließe Ich Mich gern an sie an und 
wünsche ein Gott gefälliges Werk, welches in dem damaligen unglück¬ 
lichen Sektengeiste unüberwindliche Schwierigkeiten fand, unter dem 
Einfluß eines besseren Geistes, welcher das Außerwesentliche beseitigt 
und die Hauptsache im Christentum, worin beide Konfessionen eins 
sind, festhält zur Ehre Gottes und zum Heil der christlichen Kirche, 
in Meinen Staaten zustande gebracht und bei der bevorstehenden 
Säkularfeier der Reformation1 damit den Anfang gemacht zu sehen! . . . 
Nur so sehr ich wünschen muß, daß die reformierte und luthe¬ 
rische Kirche in Meinen Staaten diese Meine wohlgeprüfte Überzeu¬ 
gung mit Mir teilen möge, so weit bin Ich, ihre Rechte und Freiheit 
achtend, davon entfernt, sie aufdringen und in dieser Angelegenheit 
etwas verfügen und bestimmen zu wollen. Auch hat diese Union nur 
bann einen wahren Wert, wenn weder Überredung noch Indifferen¬ 
tismus ^ an ihr teilhaben, wenn sie aus der Freiheit eigener Über¬ 
zeugung rein hervorgehet, und sie nicht nur Vereinigung mit der 
1 31. Oktober 1817. 2 Gleichgültigkeit.
	        
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