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der Kirchenversammlung, gelten sollte. Sie wird daher nach dem
lateinischen Worte für „einstweilen" das Interim genannt. In
dieser Glaubensvorschrift wurden die sieben Sakramente beibehalten,
den Protestanten aber das Abendmahl unter beiderlei Ge st alt
und die P r i e st e r e h e gestattet.
Gegen die Durchführung des Interims erhob sich heftiger Wider¬
spruch. Besonders die Stadt Magdeburg verweigerte ihm die An¬
erkennung. Der Kaiser sprach die Reichsacht über die Stadt aus und
beauftragte den Kurfürsten Moritz, sie zu vollstrecken.
§ 160, Der Ausstand des Kursürsten Moritz. Der neue Kur¬
fürst war ein schlechter Helfer. Wegen der Haft des Landgrafen von
Hessen, seines Schwiegervaters, grollte er dem Kaiser; von Karl in
dem Glauben belassen, daß der Landgraf frei bleiben würde, hatte
er diesen selbst zur Unterwerfung bewogen. Nun gedachte Moritz
die Gelegenheit zu benutzen, um durch Abfall von Karl die verlorene
Gunst seiner Glaubensgenossen wiederzugewinnen.
Während Moritz die Belagerung von Magdeburg in die Länge
zog, verband er sich mit anderen deutschen Fürsten gegen den Kaiser
und trat sogar insgeheim mit dem König von Frankreich in Verbin¬
dung; eigenmächtig überlieferte er drei deutsche Städte und Stifter:
Metz, T o u l und Verdun an Frankreich. Nachdem * r rc\
sich dann Magdeburg zum Scheine ergeben und der srau-
zösische König ein Heer an den Oberrhein gesandt hatte, rückte Moritz
in Eilmärschen gegen den Kaiser heran, der krank in Innsbruck weilte.
Nur mit Mühe konnte Karl sich in einer Sänfte über das unwegsame
schneebedeckte Gebirge nach Kärnten retten. Am Tage vor der Flucht
hatte er dem gefangenen Johann Friedrich die Freiheit gegeben.
Tiefgebeugt entschloß sich der Kaiser jetzt zum Frieden. Durch
seinen Bruder Ferdinand bewilligte er den protestantischen Fürsten
im Passauer Vertrage, 1552, vorläufige freie Reli¬
gionsübung, und auch der Landgraf von Hessen wurde aus
der Haft eutlaffen. Dann zog Karl für des Reiches Ehre vor die
preisgegebene Stadt Metz. Aber sie wurde von den Franzosen
hartnäckig verteidigt, und für lange Zeit, bis 1870, war das wichtige
Bollwerk verloren.
§ 161. Der Augsburger Religionssriede. Das Bedürfnis eines
„für und für ewigen Friedens" drängte zum endlichen Abschlüsse der
Reichsverhandlungen. So kam es denn zum R e l i g i o n s- r r r
frieden auf einem Reichstage zu Augsburg. Den An- J-OOD
Hängern der „Augsburgifchen Konfession" wurde volle Gleichberech¬
tigung mit den Katholiken gewährleistet. Die Reichsstände bekamen
das „Reformationsrecht", d. H. die Befugnis, ihren Untertanen die
Annahme ihres eigenen Religionsbekenntnisses vorzuschreiben; wurde