Full text: Von der Thronbesteigung Ludwigs des Frommen bis zum Tode Ludwigs des Kindes. Konrad (I.) von Franken (Abt. 2, 2. Hälfte)

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Anhang. 
ohne den Zusatz generalis, concilium1 und synodus oder synodalis conventus;2 
wie die letzteren Ausdrücke auf die mit den Reichsversammlungen gleichzeitig 
stattfindenden kirchlichen Sonderberatungen hinweisen,3 so deutet der häufig 
vor kommende Name placitum4 auf die gerichtliche Thätigkeit der Versammlung 
hin. Die Frühjahrs- bez. Sommerversammlung wird in den Quellen so oft 
erwähnt, dafs an der jährlichen Wiederkehr nicht zu zweifeln ist; sie fand 
gewöhnlich in einer der königlichen Pfalzen statt; die Wahl des Versammlungs¬ 
ortes war von der Lage des Landes abhängig, in welchem Krieg geführt werden 
sollte: denn nach alter Weise ward auch unter Karl d. Gr. noch oft unmittel¬ 
bar von der Reichs Versammlung aus die Heerfahrt angetreten. Der von Hinkmar 
erwähnten zweiten Versammlung, auf der nur die vornehmeren Grofsen und die 
Räte mit dem Kaiser zur Beratung sich vereinigten, wird in den Quellen nur 
ausnahmsweise gedacht. Ob sie wirklich, wie Hinkmar sagt, nur die der 
nächsten Reichsversammlung z;u machenden Vorlagen vorzuberaten hatte, oder 
ob sie auch das Recht besafs, Beschlüsse zu fassen, die auch ohne eingeholte 
Zustimmung jener für die Allgemeinheit bindend waren, steht dahin; doch ist 
das letztere wahrscheinlich, wenigstens für die spätere Zeit der Regierung Karls 
d. Gr.5 Auch aus der Zeit Ludwigs d. Fr. sind kleinere Versammlungen 
bezeugt; es kam vor, dafs über Dinge, die zur Verhandlung gelangten, die Be- 
schlufsfassung ausgesetzt wurde bis auf eine zahlreicher besuchte Versammlung.6 
Unter Ludwig ist die Zahl der Reichsversammlungen eine sehr grofse; wieder¬ 
holt wurden deren mehrere in einem Jahre abgehalten. Uber den Charakter 
der einzelnen Versammlungen läfst sich jedoch nicht immer ins klare kommen; 
manche von ihnen erscheinen mehr als Provinzialversammlungen, obwohl auch 
auf ihnen Beschlüsse gefafst wurden, die für das ganze Reich Giltigkeit hatten. 
Meist scheint eine von den Versammlungen des Jahres als wirkliche Reichsver¬ 
sammlung angesehen worden zu sein. Ort und Zeit des Zusammentritts wurde 
im voraus bekannt gemacht, entweder durch einen Beschlufs des gerade ver¬ 
sammelten Reichstags oder durch besondere Einladungsschreiben des Kaisers.7 
1) S. Waitz III, 564 n. 1. 
2) S. Waitz UI, 563 n. 2. 
3) Auf dem Konzil zu Vemeuil 755 ordnete Pippin für den Westen des Reichs zwei Synoden im Jahre 
an, c. 4 Leg. S. II, I, 34: Ut bis in anno sinodus fiat. Prima sinodus mense primo, quod est Martias Kalen- 
das, ubi d. rex iusserit, eius praesentia. Secunda sinodus Kalendas Octubris, aut ad Suessionis vel aliubi, ubi 
ad Martias Kalendas inter ipsos episcopos convenit; die erste derselben wird demnach mit der Frühjahrsversamm- 
lung zusammengefallen sein. 
4) S. Waitz III, 563 n. 3. 
5) S. Waitz III, 572, Prou 76 n. 1. 
6) Responsa imperatoris 820 (823?) c. 4 Leg. S. II, I, 297: De quarto capitulo expectandum censuimus, 
donec cum plurioribus fidelibus nostris inde consideremus. Capit. (828) Leg. I, 329: Haec sunt 
capitula, quae ad plurimorum notitiam ad generale placitum sunt reservata. 
7) Waitz HI, 578.
	        
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