'S'S'Q'S'Ss'S^ 2. Der Norddeutsche Bund. 'S'T'D'D'D'D 33
deutschland an der Gesetzgebung über Zollsachen teilnimmt.
Ich enthalte mich, das Nähere anzudeuten, ich glaube aber,
es ergibt sich von selbst, wie die Einrichtungen beschaffen
sein müssen. (Sehr richtig!)
Es ist schwer zu glauben, daß eine solche gemeinschaft¬
liche organische Gesetzgebung für Zollsachen — und ich
möchte doch dies nicht so unterschätzen und bloß mit dem
geringschätzigen Namen „Zollparlament" belegen,- was
haben wir nicht für Kämpfe gekämpft! Nur wer in den
Geschäften gestanden hat, kann das beurteilen; wie erschie¬
nen uns nicht in den Jahren 1852 und 1864 gerade die
Iollinteressen als die höchsten politischen Lebensinteressen
— ich möchte das nicht unterschätzen, daß eine wirt¬
schaftliche Gemeinschaft für Gesamtdeutschland geschaffen
werden kann —; also es ist schwer zu glauben, daß
solche gemeinsame Organe der Gesetzgebung, wenn sie
einmal geschaffen, sich der Aufgabe entziehen könnten,
auch die meisten der übrigen Titel der materiellen Wohl¬
fahrt, sowie mancher formalen Gesetzgebung, über Pro¬
zeßwesen usw. allmählich sich anzueignen, und auch darüber
gemeinsame Bestimmungen für ganz Deutschland herbei¬
zuführen.
Was ferner die Machtfrage betrifft, so halte ich die
Bereinigung von Nord- und Süddeutschland
jedem Angriffe gegenüber in allen Fragen, wo
es sich um die Sicherheit des deutschen Bodens
handelt, für definitiv gesichert. Im Süden kann
kein Zweifel darüber sein, daß, wenn er in seiner Integrität
gefährdet werden sollte, Norddeutschland ihm unbedingt
brüderlich beisteht, (lebhaftes Bravo!) im Norden ist kein
Zweifel darüber, daß wir des Beistandes Süddeutschlands
gegen jeden Angriff, der uns treffen könnte, vollständig
sicher sind. (Bravo!)
Einige andere Themata, auch lediglich um Wieder¬
holungen zu vermeiden, erlaube ich mir zu berühren, z. B.
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