Full text: Fürst Bismarck (Bd. 145)

'S'S'Q'S'Ss'S^ 2. Der Norddeutsche Bund. 'S'T'D'D'D'D 33 
deutschland an der Gesetzgebung über Zollsachen teilnimmt. 
Ich enthalte mich, das Nähere anzudeuten, ich glaube aber, 
es ergibt sich von selbst, wie die Einrichtungen beschaffen 
sein müssen. (Sehr richtig!) 
Es ist schwer zu glauben, daß eine solche gemeinschaft¬ 
liche organische Gesetzgebung für Zollsachen — und ich 
möchte doch dies nicht so unterschätzen und bloß mit dem 
geringschätzigen Namen „Zollparlament" belegen,- was 
haben wir nicht für Kämpfe gekämpft! Nur wer in den 
Geschäften gestanden hat, kann das beurteilen; wie erschie¬ 
nen uns nicht in den Jahren 1852 und 1864 gerade die 
Iollinteressen als die höchsten politischen Lebensinteressen 
— ich möchte das nicht unterschätzen, daß eine wirt¬ 
schaftliche Gemeinschaft für Gesamtdeutschland geschaffen 
werden kann —; also es ist schwer zu glauben, daß 
solche gemeinsame Organe der Gesetzgebung, wenn sie 
einmal geschaffen, sich der Aufgabe entziehen könnten, 
auch die meisten der übrigen Titel der materiellen Wohl¬ 
fahrt, sowie mancher formalen Gesetzgebung, über Pro¬ 
zeßwesen usw. allmählich sich anzueignen, und auch darüber 
gemeinsame Bestimmungen für ganz Deutschland herbei¬ 
zuführen. 
Was ferner die Machtfrage betrifft, so halte ich die 
Bereinigung von Nord- und Süddeutschland 
jedem Angriffe gegenüber in allen Fragen, wo 
es sich um die Sicherheit des deutschen Bodens 
handelt, für definitiv gesichert. Im Süden kann 
kein Zweifel darüber sein, daß, wenn er in seiner Integrität 
gefährdet werden sollte, Norddeutschland ihm unbedingt 
brüderlich beisteht, (lebhaftes Bravo!) im Norden ist kein 
Zweifel darüber, daß wir des Beistandes Süddeutschlands 
gegen jeden Angriff, der uns treffen könnte, vollständig 
sicher sind. (Bravo!) 
Einige andere Themata, auch lediglich um Wieder¬ 
holungen zu vermeiden, erlaube ich mir zu berühren, z. B. 
5 
10 
15 
20 
25 
30 
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.