Full text: Von der Thronbesteigung Ludwigs des Frommen bis zum Tode Ludwigs des Kindes. Konrad (I.) von Franken (Abt. 2, 2. Hälfte)

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Anhang. 
freien zur Leistung des Treueides verbunden.1 In den höchsten kirchlichen und 
weltlichen Ämtern, als Bischöfe, Äbte und Grafen, begegnen uns Fiskalinen, ja 
Karl d. Gr. soll wiederholt aus ihrer Mitte die Grafen genommen haben, da er 
sich ihrer Treue besonders versichert hielt.2 Den Fiskalinen entsprechen auf 
den Gütern der Kirche die Kirchenleute (Gotteshausleute, ecclesiastici); auch 
sie stehen zwischen Freien und Unfreien mitten drin und geniefsen die Vor¬ 
rechte der Liten oder Freigelassenen.3 Der Stand der eigentlichen Li ten lebte 
in denselben rechtlichen Verhältnissen wie früher;4 nach der Eroberung des 
langobardischen Reiches wurden die Aldionen den Fiskalinen und Liten im 
Frankenreiche gleichgestellt.5 Auch bei den Friesen und Sachsen begegnet der 
Stand der Hörigen, bei den letzteren soll sogar ein wesentlicher Teil des Volkes 
sich im Zustand der Hörigkeit befunden haben.6 Unter den Liten genossen die 
des Königs eines besonderen Vorrechtes.7 Der Herr haftet vor Gericht für die 
Liten nur dann, wenn er das Verbrechen, dessen sie angeklagt sind, selbst 
befohlen hat.8 
Die Knechte (servi, mancipia) stehen im vollen Eigentum des Herrn; sind 
sie mit Landbesitz ausgestattet, so werden sie zur unbeweglichen Habe, im ändern 
Falle zur beweglichen gerechnet.9 Als Sache dürfen sie verkauft oder verschenkt 
werden, doch war die Veräufserung an die Erfüllung gewisser Förmlichkeiten 
gebunden; Verkauf über die Grenzen des Reiches war verboten.10 In den 
G-esetzen der Karolinger wird ihrer häufig gedacht. Die Herren werden ange¬ 
halten, Vergehungen der Knechte mit Strenge zu bestrafen;11 für Verbrechen 
unterlagen dieselben den härtesten Leibes- und Lebensstrafen. Andererseits 
aber sollen die Herren sich auch ihrer Knechte annehmen, bei Hungersnot ihnen 
1) S. die Instruktion für die Missi über Abnahme des Treueides, cap. miss. c. 4 Leg. S. II, I, 67: fisci- 
lini quoque et coloni et ecclesiasticis adque servi qui honorati beneficia et ministeria tenent — iurent. 
2) Adrev. mir. s. Bened. Bouquet V, 448. 
3) Waitz IV, 351 f. 
4) "Waitz IV, 353. 
5) Cap. ital. (801) c. 6 Leg. S. II, I, 205: Aldiones vel aldianae ad ius publicum pertinentes ex lege 
vivant in Italia in servitute dominorum suorum, qua fiscalini vel lites vivunt in Francia. 
6) Von einer Verschlimmerung ihrer Lage durch die fränkische Eroberung, wohl infolge der Erhebung 
des kirchlichen Zehnten, redet Nith. IV, 2 (s. o. S. 314 zu 841c), vgl. dazu AVaitz III, 149 f. IV, 353. 
7) So gewährt die lex. Sax. c. 65 dem Liten des Königs das Recht uxorem emere, ubicumque voluerit; 
sed non liceat ullam feminam vendere. 
8) L. Sax. c. 50, vgl. c. 18. 
9) In div. regn. (806) c. 11 Leg. S. II, I, 129 wird der Verkauf rerum immobilium h. e. terrarum, vinea- 
rum atque silvarum servorumque, qui iam casati sunt, aus einem Reich in das andere verboten, der A erkauf 
von Gold, Silber etc. sowie von ‘mancipiis non casatis’ dagegen gestattet. 
10) Cap. harist. (779) c. 19 Leg. S. II, I, 51 bestimmt, dafs der Verkauf von Sklaven nur stattfinden soll 
in praesentia episcopi vel comitis, aut in praesentia archidiaconi aut centenarii, aut in praesentia vicedomni aut 
iudicis comitis aut ante bene nota testimonia; et foris marca nemo mancipium vendat; vgl. zu dem letzten Satze 
Karim, cap. liptin. c. 3 a. a. 0. 28: ut mancipia Christiana paganis non tradantur; vgl. Waitz IV, 50 n. 4. 
11) Vgl. Pippini cap. ital. c. 16 a. a. 0. 211.
	        
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