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liehen Verbrüderungen nacligebildet waren,1 mit der Kirche jedoch nichts gemein
hatten. Karl d. Gr. nahm anfangs von der Verfolgung solche Verbrüderungen
aus, die zur Erreichung nützlicher Zwecke gegründet ihre Mitglieder nur durch
einen Handschlag, nicht durch einen förmlichen Eid verpflichteten,2 später ver¬
bot er jegliche Verbindung,3 und noch entschiedener liefsen seine Nachfolger
gegen alle Verbrüderungen die Strenge des Gesetzes walten. Sie erwiesen sich
eben als völlig unvereinbar nicht blofs mit dem Unterthanenverband, indem sie
neben den Unterthaneneid einen ändern Eid setzten, sondern auch mit der poli¬
tischen und sozialen Organisation, wie sie das fränkische Reich durch den auf
Seniorat und Immunität gegründeten grundherrschaftlichen Verband erhalten
hatte.4 Leider geben uns die Quellen über die soziale Wirkung dieser Verbrüde¬
rungen so gut wie keinen Aufschlufs, doch wird man nicht fehl gehen, wenn
man die unruhigen Bewegungen unter den Bauernschaften, von denen die Ge¬
setze bez. Chroniken Kunde geben,5 mit denselben in Zusammenhang bringt.
Der gefährlichste Aufstand war der in Sachsen von Lothar I. angezettelte Stel-
liugaaufstand;6 nachdem ihn Ludwig d. D. mit Waffengewalt niedergeschlagen
hatte, war der Sieg der grundherrschaftlichen Organisation auch für Austrasien
endgültig entschieden.
V. Gerichtswesen und Rechtspflege.
1. Die Creriehtsversammlimg'en innerhalb der Grafschaften und Semibezirke.
Die mannigfachen Umbildungen, welche in der Karolingerzeit die poli¬
tischen und sozialen Verhältnisse im Frankenreiche erfuhren, machten sich auch
auf dem Gebiete des Rechtslebens geltend und bahnten den Übergang zu neuen
Formen an. Noch ist alles im Prozesse des AVerdens begriffen; nicht überall
hat das Neue bereits das Alte überwunden; in einzelnen Landesteilen, die von
den politischen und sozialen Veränderungen infolge ihrer gröfseren Entfernung
vom Mittelpunkte des Reichs weniger stark berührt wurden, blieben die alten
Gewohnheiten und Bräuche länger in Übung, als in ändern, die unausgesetzt von
jenen Veränderungen beeinflufst wurden. Doch knüpfen die neuen Einrichtungen
stets an die alten an, die Grundlagen des germanischen Rechtslebens werden
nicht verändert, nichts Fremdes wird dem Volke aufgezwungen, sondern alles
1) Doch klagt Hinkmar v. Reims auch über die bei den Gelagen der kirchlichen Brüderschaften herr¬
schende Unmäfsigkeit und Unzucht; vgl. cap. ad presbyt. parochiae suae data (852) c. 14—16, Op. ed. Sir-
mond I, 713.
2) So wenigstens im Kapitulax von 779.
3) Im capit. miss, gener. (805) s. o. S. 625 n. 8.
4) Vgl. besonders Inama-Sternegg I, 264 f.
5) Unruhen in Mandern 821, vgl. capit. miss. (821) c. 7; solche im Bistum Mainz 848 und 866, vgl.
ann. fuld. SS. I, 365. 379.
6) S. o. S. 314 zu 841c, S. 322 zu 842 f.