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eines römischen Königs vorgenommen werden muß, und da
wir beabsichtigen, uns um die Ehre und den Wohlstand des
Heiligen Reiches mit schuldiger Sorge zu bekümmern, damit
es nicht infolge schwerer Verwaisung Gefahren ausgesetzt
ist, haben wir in Anbetracht der Ergebenheit und Treue der
uns zugetanen X und Y, unserer Getreuen, und ihrer
zweifellosen Zuverlässigkeit sie und einen jeden von ihnen
mit allem Recht und Formen zu unseren wahren und recht¬
mäßigen Vertretern und besonderen Gesandten ernannt,
bestellt und verordnet, so gut wir es tun können. Keiner
von ihnen hat bessere Rechte [als der andere], und was durch
den einen begonnen ist, kann auch durch den anderen be¬
endet und zur Beendigung gebracht werden.
Sie sollen zusammen mit den ändern, unsern weltlichen
und geistlichen Mitfürsten und Mitkurfürsten, verhandeln,
beraten, Übereinkommen und Beschlüsse fassen über eine
geeignete und passende Persönlichkeit, die zum römischen
Könige gewählt werden soll, und an unserer Stelle und in
unserem Namen an diesen Beratungen über diese Persönlich¬
keit teilnehmen, beraten und erwägen, auch diese Person an
unserer Statt ernennen und darein willigen, auch sie zum
römischen Könige, der einst zum Kaiser erhöht werden soll,
wählen und an unserer Statt den Treueid leisten, der wegen
alles Vorstehenden geleistet werden muß und geleistet zu
wrerden pflegt. Auch dürfen sie einen oder mehrere Vertreter
ernennen und absetzen und alles und jedes tun, was bei Vor¬
stehendem oder wegen des Vorstehenden bis zur Beendigung
der Beratungen, Ernennung, Erwägung und Wahl nötig,
nützlich oder auch geeignet ist. Auch wenn das Vorstehende
oder etwras davon einen besonderen Befehl erheischt, so
dürfen sie alles tun, was wir selbst tun würden, wenn wir
selbst bei diesen Verhandlungen, Beratung, Ernennung und
Wahl zugegen wären. Also, was durch die obengenannten
unsere Bevollmächtigten und Gesandten oder durch die von