achtung verdient. Über die Limbern- und Teutonenkämpfe erzählt
er im ersten Luche seiner Geschichte, Kapitel 38, folgendes:
Durch eine Sturmflut aus ihren Wohnsitzen in den
äußersten Teilen Galliens*) vertrieben, suchten sich die
Limbern, Teutonen und Tiguriner auf der ganzen Erde
eine neue Heimat. Als sie, von Gallien und Spanien ab¬
geschnitten, nach Italien unterwegs waren, schickten sie
Gesandte zunächst zu Silanus ins Lager und von da nach
Rom an den Senat mit der Bitte, das Volk des Mars2)
möge ihnen ein Stück Land gleichsam als Sold überlassen,
im übrigen aber sich ganz nach Belieben ihrer bewaffneten
Macht bedienen. H)eiche Ländereien jedoch sollte ihnen
das römische Volk geben, das durch die flckergefetze3) in
Bürgerkriege verwickelt werden sollte? Abgewiesen, begannen
sie nunmehr, sich mit den Massen zu ertrotzen, was sie mit
Bitten nicht hatten erreichen können. Hb er weder vermochte
Silanus dem ersten noch Hlanlius dem zweiten noch Täpio
dem dritten Ansturm der Barbaren standzuhalten: alle drei
wurden geschlagen und gezwungen, ihr Lager im Stiche zu
lassen. Es war um Rom geschehen, hätte uns nicht ein
gütiges Geschick in Marius den Retter beschert, fluch er wagte
nicht sofort einen Zusammenstoß mit dem Feinde, sondern
hielt seine Truppen im Lager, bis jener unbändige tüut
und Tollkühnheit, Eigenschaften, die bei den Barbaren unsere
Tapferkeit ersetzen, erlahmte. Diese zogen sich zurück,
indem sie die Römer verspotteten und höhnisch fragten, ob
sie vielleicht etwas an ihre Stauen daheim zu bestellen
römischen Geschichte, der von der Gründung der Stadt bis zu
Augustus reicht.
*) Ungenaue Angabe, die nur in bezug auf die Tiguriner
richtig ist.
2) Mars, der Gott des Krieges, galt als Vater des Komulus,
des Gründers Roms, unö als Stammvater des römischen Volkes.
3) Die „Ackergesetze" sollten die Vernichtung des grundansässigen,
freigeborenen Bauernstandes durch die wachsende Ausdehnung der
Grundwirtschaft der vornehmen, der sogenannten Optimalen, ver¬
hüten. Deshalb wurde durch sie zumeist bestimmt, daß niemand
über ein bestimmtes Matz hinaus Ackerland besitzen, und datz dem
Volke, der Plebs, Anteil am Grundbesitze in genau bestimmter Weise
gegeben werden sollte.
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