fullscreen: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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Indem wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrags 
hierdurch schuldigst entledigen; so haben wir zugleich die Ehre, 
die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzu¬ 
fügen . . . 
90. 
Proklamation vom 13. Aug. 1806: Annahme des Titels 
„Großherzog". 
(Regierungsblatt des Großherzogtums Baden. 1806. ©. 55.) 
Diejenigen Veränderungen, welche in der Verfassung des 
südlichen und westlichen Theils des deutschen Reichs durch die 
Zeitereignisse herbeigeführt wurden, sind ebensowohl als deren 
Beweggründe ans der am ersten dieses an dem Sitz der seitheri¬ 
gen Reichsversammlung gemachten Anzeige bekannt genug. 
Durch den rheinischen Bundesvertrag, welcher jener Anzeige 
vorausgegangen ist, ist Uns nicht nur nebst anderen Königen, 
Großherzogen und Fürsten die völlig unbeschränkte Souveräni¬ 
tät garantirt worden, sondern es ist Uns auch nebst einigen Er¬ 
gänzungen Unseres durch den Preßburger Frieden erhaltenen 
Länderzuwachses gegen Abgabe anderer entfernten Bestandteile 
Unserer vorigen Lande die Ausübung der Oberhoheit über die 
Fürstlich Fürstenbergische Lande (mit Ausnahme der Herr¬ 
schaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau, und 
des links der Donau gelegenen Teils des Oberamts Mößkirch) 
über die fürstlich Oranische Herrschaft Hagnau, die fürstlich 
Auersbergifche gefürstete Grafschaft Thengen, die fürstlich 
Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die gräflich Lei- 
ningischen Ämter Billigheim und Neidenau, das Fürstentum 
Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwen- 
stein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme der Graf¬ 
schaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Limburg- 
Gaildorf und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habiz- 
heim), endlich die fürstlich Salm-Reifferscheid-Krautheimische 
Besitzungen nordwärts der Jaxt zugewiesen worden, unter wel¬ 
cher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die 
Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen . . . 
enthalten ist. 
Diesem gemäß erklären wir nun vordersamst sämtliche uns 
von Alter her angestammte, dann die erworbenen
	        
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