Absetzung Napoleons I. Pariser Friede. Wiener Kongreß. 
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Rußland erhält das Herzogtum Warschau als Königreich Polen. 
Schweden bekommt Norwegen als Ersatz für das bei Rußland verbleibende 
Zinnland und den an Preußen abzutretenden Rest von Pommern; England 
sichert sich außer Hannover (fortan Königreich) noch Malta, Helgoland, Kap- 
land und Ceylon. Belgien und Holland werden als „Niederlande" 
Wieder vereinigt unter dem Erbstatthalter als nunmehrigen König Wilhelm I. 
Die Republik Schweiz wird zwar anerkannt, jedoch als neutral erklärt. 
Österreich verbindet mit seinen früheren Ländern (außer Westgalizien und 
Belgien) Benetten und dessen ehemaliges Gebiet Jstrien und Dalmatien; 
außerdem fällt ihm in Deutschland Salzburg zu als Entschädigung für die 
schwäbischen Besitzungen (Vorderösterreich), die bei den angrenzenden Nach- 
barn bleiben. 
Preußen bekommt zu seinem vormaligen reindeutschen Besitz noch 
Posen und Westpreußeu (mit Danzig und Thorn), ferner als Neuerwerbung 
die nördliche Hälfte Sachsens, Westfalen und die Rheinprovinz, tritt aber 
Ansbach-Bayreuth dauernd an Bayern ab. Dieses gibt Tirol, Vorarl- 
berg, Salzburg und das Jnnviertel an Österreich zurück, verzichtet auf Jülich 
und Berg und empfängt als Entschädigung Würzburg, Aschaffenburg sowie 
die linksrheinische Pfalz in ihrer heutigen Zusammensetzung; die rechtsrheinische 
Pfalz (Mannheim, Heidelberg) bleibt bei Baden, obwohl im Vertrag von 
Med bestimmt worden war, daß zwischen den bayerischen Provinzen Unter- 
franken und Rheinpfalz eine territoriale Verbindung hergestellt werden sollte. 
Für die übrigen deutschen Mittel- und Kleinstaaten ist bei der Neu- 
orduung der Besitzstand von 1806 maßgebend; nur Sachsen wird um 
die Hälfte verringert. Oldenburg, Weimar und die beiden Mecklenburg werden 
-Großherzogtümer; ebenso das mit Holland verbundene Luxemburg 
•(Baden hatte diesen Titel schon 1805/6 bekommen). 
Die zurzeit noch vorhandenen 38 Staaten Deutschlands wurden 
vereinigt zum fog. Deutschen Wund (1815—1866) unter Österreichs 
Vorsitz. Gemeinsame innere und äußere Angelegenheiten sollten auf dem 
Frankfurter Bundestag durch Gesandte der einzelnen Regierungen 
erledigt werden. Vom Bundesgebiet blieben die ungarischen und ita- 
lienischen Länder Österreichs sowie die preußischen Provinzen Posen, 
Ost- und Westpreußeu ausgeschlossen. Dafür waren Frankreich und 
Rußland „Garanten" des Bundes (vgl. den Westfälischen Frieden!), 
ferner die Könige von England, Dänemark und Holland (Nieder- 
lande) Mitglieder desselben und zwar für ihre Besitzungen Hannover, 
Holstein und Luxemburg. 
Dieses politische Band erschien im großen und ganzen selbst für die 
reindeutfchen Staaten als ein sehr loses; denn gerade in den wichtigsten 
Fragen (Heer- und Steuerwesen, Rechtspflege, innere Verwaltung) blieb 
jeder Bundesstaat so ziemlich selbständig. 
Doch kamen die Beschlüsse des Kongresses, besonders die territo- 
rialen, nicht ohne Schwierigkeiten zustande; eine Zeitlang schien
	        
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