Object: Hilfsbuch für den Unterricht in der Geschichte

242 
Die innere Verwaltung 
der Alt-Philologre und der Theologie wird ferner den Abiturienten der 
Realgymnasien und Oberrealschulen auch in Zukunst tatsächlich (wenn 
auch nicht rechtlich) verschlossen bleiben, da es eine gründliche Be¬ 
herrschung der alten Sprachen zur notwendigen Voraussetzung hat. 
Die Absolvierung der sechs ersten Klassen einer Mittelschule be¬ 
rechtigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
III. Tic Lehrer. 
760 An den Knaben-Mittelschulen wird der Unterricht (abgesehen 
von den Reallehrern und den Fachlehrern) durch Lehrer erteilt, welche 
durch ein Hochschulstudium von acht Halbjahren eine wissenschaftliche 
Ausbildung erfahren und sodann die Staatsprüfung für das Lehr¬ 
amt an höheren Schulen bestanden haben. Sie werden hierauf zu¬ 
nächst zu ihrer praktischen Ausbildung und zum Erweise ihrer An¬ 
stellungsfähigkeit als Lehramtspraktikanten verwendet und 
alsdann als Professoren etatsmäßig dauernd angestellt. 
§ 4. Die Hochschulen. 
I. Die Universitäten. 
761 1. Die Universitäten oder Hochschulen dienen den wissenschaft¬ 
lichen Studien überhaupt und besonders der Vorbereitung zu den 
wissenschaftlichen Berussarten. Sie sind die Pflanzstätten der Wisten- 
schast und ihre Blüte ist für das Kultur- und Geistesleben des deutschen 
Volkes von größter Bedeutung. 
Die Hochschulen leiten ihre Angelegenheiten selbständig unter der 
Oberaufsicht der Staatsregierung (d. h. in Baden des Ministeriums 
der Justiz, des Kultus und des Unterrichts). Für sie gilt der Grund¬ 
satz der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, 
d. h. die Lehrer sind in ihrer Forschung und Lehrtätigkeit an keinerlei 
Voraussetzungen, insbesondere nicht etwa an kirchlich-dogmatische 
Lehrsätze gebunden. Bei Neubesetzung von Lehrstühlen sind die 
Hochschulen befugt, der Regierung Vorschläge zu machen. 
Die Universitäten sind ferner berechtigt, nach vorausgegangener 
Prüfung die Doktorwürde zu verleihen. An Personen, welche sich 
um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, wird zuweilen 
diese Wiirde von den Hochschulen als besondere Ehrung (llonoris 
causa) verliehen (Ehrendoktoren). 
762 2. Baden besitzt Universitäten in Heidelberg unk 
Freiburg, über deren Gestaltung folgendes zu sagen ist: 
Jede Universität gliedert sich in vier F a k u l t ä t e n (-Wissens' 
sächer): die theologische,^ die juristische, die medizinische und die 
" Die theologische Fakultät zu Heidelberg ist ausschließlich protestan. 
tisch, diejenige zu Freiburg ausschließlich katholisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.