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Die innere Verwaltung
der Alt-Philologre und der Theologie wird ferner den Abiturienten der
Realgymnasien und Oberrealschulen auch in Zukunst tatsächlich (wenn
auch nicht rechtlich) verschlossen bleiben, da es eine gründliche Be¬
herrschung der alten Sprachen zur notwendigen Voraussetzung hat.
Die Absolvierung der sechs ersten Klassen einer Mittelschule be¬
rechtigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
III. Tic Lehrer.
760 An den Knaben-Mittelschulen wird der Unterricht (abgesehen
von den Reallehrern und den Fachlehrern) durch Lehrer erteilt, welche
durch ein Hochschulstudium von acht Halbjahren eine wissenschaftliche
Ausbildung erfahren und sodann die Staatsprüfung für das Lehr¬
amt an höheren Schulen bestanden haben. Sie werden hierauf zu¬
nächst zu ihrer praktischen Ausbildung und zum Erweise ihrer An¬
stellungsfähigkeit als Lehramtspraktikanten verwendet und
alsdann als Professoren etatsmäßig dauernd angestellt.
§ 4. Die Hochschulen.
I. Die Universitäten.
761 1. Die Universitäten oder Hochschulen dienen den wissenschaft¬
lichen Studien überhaupt und besonders der Vorbereitung zu den
wissenschaftlichen Berussarten. Sie sind die Pflanzstätten der Wisten-
schast und ihre Blüte ist für das Kultur- und Geistesleben des deutschen
Volkes von größter Bedeutung.
Die Hochschulen leiten ihre Angelegenheiten selbständig unter der
Oberaufsicht der Staatsregierung (d. h. in Baden des Ministeriums
der Justiz, des Kultus und des Unterrichts). Für sie gilt der Grund¬
satz der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung,
d. h. die Lehrer sind in ihrer Forschung und Lehrtätigkeit an keinerlei
Voraussetzungen, insbesondere nicht etwa an kirchlich-dogmatische
Lehrsätze gebunden. Bei Neubesetzung von Lehrstühlen sind die
Hochschulen befugt, der Regierung Vorschläge zu machen.
Die Universitäten sind ferner berechtigt, nach vorausgegangener
Prüfung die Doktorwürde zu verleihen. An Personen, welche sich
um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, wird zuweilen
diese Wiirde von den Hochschulen als besondere Ehrung (llonoris
causa) verliehen (Ehrendoktoren).
762 2. Baden besitzt Universitäten in Heidelberg unk
Freiburg, über deren Gestaltung folgendes zu sagen ist:
Jede Universität gliedert sich in vier F a k u l t ä t e n (-Wissens'
sächer): die theologische,^ die juristische, die medizinische und die
" Die theologische Fakultät zu Heidelberg ist ausschließlich protestan.
tisch, diejenige zu Freiburg ausschließlich katholisch.