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XV.
Der Wechsel.
Wesen des Wechsels: Der Wechsel ist eine Schuldurkünde,
die den Namen Wechsel trügt und in welcher eine Person oder
Firma eine andere all (fordert oder sich selbst verpflichtet,
eine bestimmte Summe Geldes an einem festgesetzten Tage an eine
im Wechsel genannte Person oder Firma nach Wechselrecht zu zahlen.
Arten des Wechsels: Verpflichtet sich jemand selbst zur Zahlung
der Wechselsumme, so redet man von einem eigenen, trockenen
oder Solawechsel; enthält der Wechsel dagegen eine Zahlungs¬
aufforderung an eine andere Person, so führt er den Namen
gezogener Wechsel oder Tratte. Im Geschästsleben kommt
der Solawechsel nur selten vor; die Tratte dagegen wird sehr häufig
als Zahlungsmittel benutzt und ist für den Geldverkehr von großer
Bedeutung. Die g e s e tz l i ch e n B e st i m m u n g e n über den Wechsel
sind in der „Deutschen Wechselordnung" festgelegt. Artikel 4
der D. W.-O. sagt:
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels find:
1. Die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als
Wechsel . . .;
2. die Angabe der zu zahlenden Summe;
3. der Name der Person oder der Firma, an welche
oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten);
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll;
die Zahlungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur
eine und dieselbe sein und nur festgesetzt werden: auf einen
bestimmten Tag (am 27. Mai 19 .. .), aus Sicht (Sicht¬
wechsel) oder aus eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nach¬
sichtwechsel), aus eine bestimmte Zeit nach dem Tage der
Ausstellung (nach dato, Datowechsel);
5. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen
oder seiner Firma;
6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Aus¬
stellung ;
7. der Name der Person oder der Firma, welche die Zahlung
leisten soll (des Bezogenen);