Object: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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XV. 
Der Wechsel. 
Wesen des Wechsels: Der Wechsel ist eine Schuldurkünde, 
die den Namen Wechsel trügt und in welcher eine Person oder 
Firma eine andere all (fordert oder sich selbst verpflichtet, 
eine bestimmte Summe Geldes an einem festgesetzten Tage an eine 
im Wechsel genannte Person oder Firma nach Wechselrecht zu zahlen. 
Arten des Wechsels: Verpflichtet sich jemand selbst zur Zahlung 
der Wechselsumme, so redet man von einem eigenen, trockenen 
oder Solawechsel; enthält der Wechsel dagegen eine Zahlungs¬ 
aufforderung an eine andere Person, so führt er den Namen 
gezogener Wechsel oder Tratte. Im Geschästsleben kommt 
der Solawechsel nur selten vor; die Tratte dagegen wird sehr häufig 
als Zahlungsmittel benutzt und ist für den Geldverkehr von großer 
Bedeutung. Die g e s e tz l i ch e n B e st i m m u n g e n über den Wechsel 
sind in der „Deutschen Wechselordnung" festgelegt. Artikel 4 
der D. W.-O. sagt: 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels find: 
1. Die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als 
Wechsel . . .; 
2. die Angabe der zu zahlenden Summe; 
3. der Name der Person oder der Firma, an welche 
oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; 
die Zahlungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur 
eine und dieselbe sein und nur festgesetzt werden: auf einen 
bestimmten Tag (am 27. Mai 19 .. .), aus Sicht (Sicht¬ 
wechsel) oder aus eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nach¬ 
sichtwechsel), aus eine bestimmte Zeit nach dem Tage der 
Ausstellung (nach dato, Datowechsel); 
5. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen 
oder seiner Firma; 
6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Aus¬ 
stellung ; 
7. der Name der Person oder der Firma, welche die Zahlung 
leisten soll (des Bezogenen);
	        
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