Ubersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. 77
Aöerstcht
der
politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches.
I.
Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im allgemeinen.
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht.
Diese sind:
4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen;
6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenbnrg-Strelitz;
5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt.
7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rndolstadt, Schwarzburg-Sondershausen.
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe.
3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck.
1 Reichsland: Elsaß-Lothringen.
Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und
Reichstag ausgeübt.
Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu.
Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er
erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichs-
beamten.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen
außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird.
Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl-
kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden.
Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus.
Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler.
Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande
durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine),
das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung
und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphen-
Wesen.
Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme
der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichs-
l and es, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht.
Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgabeu dienen die aus den
Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin-
reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
(sog. Matrikularbeiträge).
*) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zmn Schutz seiner Angehörigen bestellt.