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bis zum Freitage und es wurden in dieser Zeit 99 Läge!
süßer Wein, 1300 Läget anderer Wein und 444 Faß Bier
ausgetrunken. Bei Herzog Heinrichs Vermählung zu Frei-
bcrg 1512 waren 14 fürstliche Personen gegenwärtig, neben
vielen Grafen, Freiherren, Rittern und Adelspersonen. Die
fremden Herrschaften zogen mit 1864 Pferden ein, ohne was
der Landadel und die Abgeordneten von Städten, welche cin-
geladen waren, bei sich hatten. Die Festlichkeiten dauerten
fast eine ganze Woche. Bei Johann des Beständigen
Vermählungsfeier zu Torgau im Jahre 1500 stellten sich als
Giiste ein: 13 Fürsten, 1 Erzbischof (von Magdeburg), 10
Aebte, 23 Pröpste und Prälaten, 22 Grasen, 22 Freiher-
reu, 47 Ritter und viele Edelleute, 6 Fürstinnen, 10 Grä¬
finnen . 6 Baronessen und über 3000 adelige Damen und
Fräuleins, die alle kostbar bewirthet wurden.
Auch bei fürstlichen Begräbnissen fehlte es nicht
an Schmaußerei. Bei Herzog AlbrechtS des Beherzten
Begräbniß im Dom zu Meißen gab es ein Trauermahl, wo
die fürstlichen Personen an 7, die Aebte, Grasen, Herren,
Prälaten und Damen an 21 Tafeln speisten. Außer den
Aebten und Prälaten wurden über 500 Priester 100 Mönche
und 1500 Arme bewirthet. Die Fürstentafeln wurden am
ersten Tage mit 13, am zweiten mit 16, alle übrigen Ti¬
sche am ersten Tage mit 9, am andern mit 12 Gerichten
versorgt. Auch fehlte cs nicht an Rhein- und andern süßen
Weinen. Die Dienerschaft erhielt am ersten Tage 7, am
andern 9 Gerichte. Die 1500 Armen wurden 3 mal mit
3 Gerichten, Bier und Brot gespeist, auch jeder mit 2 Pfen¬
nigen beschenkt; jeder Priester (mit Ausnahme der Prälaten)
bekam 2 Groschen.
Dagegen fand bei dem Begräbnisse Herzog Heinrichs
im Dom zu Freibcrg (1541) große Unordnung statt und
es haben weder die Schüler, noch die armen Leute, einen
Pfennig oder Heller erhalten.
Der Tanz war sehr beliebt. In Zittau wurden be¬
sondere Tanzgcsetze publicirt, worin befohlen wird, daß sich
Jeder am offenen Tanze aller Unzucht und Leichtfertigkeit
mit Drehen. Aufwersen und Schwenken enthalten solle. Nach
den Ca men z er Heimführungsgesetzen soll es züchtig und
ohne Saitenspiel geschehen.