Full text: Praxis des heimatkundlichen Unterrichts

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Osnabrück. In den ersten Zeiten war seine Gewalt nur eine beschränkte 
gewesen. Als aber mit dem Staufer Friedrich II. des Reiches Macht und 
Herrlichkeit ins Grab sank und die einzelnen Landesherren auf Kosteu 
der kaiserlichen Gewalt mächtiger und unabhängiger wurden, da bildete 
sich auch hier allmählich die volle Laudeshoheit aus. In dem benachbarten 
osnabrückschen Amte Reckenberg mit der Stadt Wiedenbrück gewann sehr 
früh das Geschlecht der Edelherren von Freckenhorst Einfluß. Widukiud 
von Freckenhorst gründete 1190 das Kloster Marienfeld und stattete es reich 
mit Gütern aus. Er nahm an dem Kreuzzuge Friedrich Barbarossas teil 
und starb in fernen Landen. Mit seinem Tode kam die Herrschaft Rheda 
an die edlen Herren von der Lippe. Im Jahre 1365 wurde der Junker 
Otto von Tecklenburg Vormund der Grafschaft Lippe. Heftige Fehden 
entbrannten zwischen dem lippischen und tecklenburgischen Geschlechte über 
den Besitz der Länder. Erst nach mehr als hundertjährigem Streit ver- 
zichtete Lippe 1491 endgültig auf die Herrschaft Rheda. Seit der Zeit 
waren die Tecklenburger die Herren in Rheda und iu der Gemeinde 
Gütersloh bis zum Jahre 1809. Der Verwalter des Grafen war der 
Amtsvogt. Er wohnte in der Amtsvogtei. Sie befand sich an der Wende 
des 18. Jahrhunderts in dem Daltropscheu Hause an der kleinen Kirch- 
straße. Bei Bultmanns Hofe hatte die Gütersloher Bürgerschaft ihrem 
neuen Herrn zu huldigen und den Treueid zu leisten. In der Nähe der 
Neuen Mühle führt die Tiggbrücke über die Ems. Hier hielteu alle freien 
Männer der Grafschaft Rheda das Ding oder Thing ab. 
Die Gerichtsbarkeit. 
Im Mittelalter waren die Rechtsverhältnisse, wie in gauz Deutsch- 
laud, so auch in der Herrschast Rheda sehr verwickelt. Das alte Franken- 
reich war in Grafschaften eingeteilt. Ost fielen diese Verwaltungsbezirke 
mit den Gauen, den Gebieten der alten Völkerschaften, zusammen. An 
der Spitze eines solchen Gaues stand der Gaugraf. Karl der Große über- 
trug die Einrichtung auch auf das Sachsenland. Der Gaugraf war der 
Vertreter des Königs in seinem Bezirk. Als solcher war er auch der Richter 
des Landes. Unter Karl dem Großen hatten die Freien dreimal im Jahre 
zu dem ungeboteneu Ding, an dem Gericht gehalten wurde, zu erscheinen. 
In diesem Gericht, das später oft uur ein- oder zweimal im Jahre statt- 
fand, wurde die hohe Gerichtsbarkeit gepflegt, d. h. es wurde über Tod 
und Leben befunden. Alle leichteren Fülle gehörten vor das Zentgericht; 
es ist das Niedergericht, an dessen Spitze früher der Vorsteher der Hundert- 
schaft, der Huuno, Zentenar oder Zentgraf stand. Die alte Gerichtsver- 
fassuug wurde im Laufe der Jahrhunderte vielfach eiugeeugt, umgeändert 
oder aufgehoben. 
An die Stelle der früheren Grafen, der Verwaltungsbeamten der 
Krone, traten nach und nach selbständig werdende, mehr oder weniger große 
und unabhängige Landesherren. In den frühesten Zeiten wurde ihuen 
von den deutschen Königen die Gerichtsbarkeit übertragen. Unter deu 
schwachen Herrschern wurden die Würden und Ämter erblich, und die 
Territorialherren erweiterten ihre Macht uud ihre Rechte unablässig. So
	        
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