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ihren ehrerbietigsten Tank aus für die mannhafte und patriotische Art, mit
welcher derselbe aus dem Fürstentag die berechtigten Ansprüche des deutschen
Volkes gewahrt und seiner Stellung als konstitutioneller Fürst eingedenk
gewesen ist.")
129.
Mobilmachung des bad. Armeekorps 1866.
(Regierungsblatt 1866. No. 34; 36; 37.)
a) Gesetz vom 17. Juni 1866.
Dem Kriegsministerium wird zum Zwecke der Mobil¬
machung des Großherzoglichen Armeekorps und deren Unter¬
haltung auf die Dauer von sechs Monaten ein weiterer Kredit
von 3 813 200 fl. bewilligt.
b) 17. Juni. 1866.
Das Kriegsministerium ist ermächtigt, die am 1. März, be¬
ziehungsweise 1. April d. I. entlassene Mannschaft, gleichwohl
ob die Betreffenden aus eigener Verpflichtung oder als Ein¬
steher gedient haben, insoweit dies zur Herstellung des in der
Bundeskriegsverfassung vorgeschriebenen kompletten Bestandes
an ausgebildeten Truppen erforderlich ist, auf die Dauer von
sechs Monaten wieder in Dienst einzuberufen.
c) Gesetz vom 20. Juni 1866.
Zur Deckung des bis jetzt bewilligten und noch bevor¬
stehenden außerordentlichen Militäraufwands ist sofort ein auf
die Steuerkapitalien umzulegendes Anlehen von zwanzig vier
Kreuzer auf das Hundert Gulden Steuerkapital zu erheben.
d) 25. Juni 1866.
Die Ausfuhr von Proviantvorräten, insbesondere von
Schlachtvieh, sowie von Kriegsmaterial aller Art aus dem Gro߬
herzogtum nach Preußen und den von preußischen Truppen be¬
setzten Gebietsteilen ist verboten.
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