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zur Anwendung; die meisten Verbrechen: Mord, Körperverletzung,
Diebstahl re. wurden durch Geldstrafen, Wehrgelder genannt,
gesühnt, deren Betrag für alle Fälle genau festgesetzt war und sich
nicht nur nach dem Verbrechen selbst, sondern hauptsächlich nach dem
Stande und der Nationalität des Verletzten richtete. Wer diese
Sühne nicht zahlen konnte, wurde der Privatrache überlassen. Das
Gericht wurde öffentlich, auf den sogenannten Mahlstätten, ge¬
halten, großen, freien Plätzen, die gewöhnlich mit Linden besetzt
waren. Die Vorsteher oder Grafen der Gemeinde waren die Richter;
ihnen zur Seite standen die, aus den Gememdeältesten gewählten
Schöppen. Der Beweis wurde gewöhnlich durch Zeugen, durch
Eidschwur und Eideshelfer, d. H. durch solche geführt" die den Eid
des Schwörenden durch eidliche Betheuerung seiner Wahrhaftigkeit
bekräftigten. Wo die Wahrheit auf dem gewöhnlichen Wege nicht
zu ermitteln war, nahm man seine Zuflucht zu Gottes urtheilen
oder Drd alten, unter denen der Kesse lfan g, die Feuerprob e,
die K r e n z e s p r o b e und der Z w e i k a m p f am häufigsten vorkamen.
— In den von den Deutschen eroberten Ländern bildeten sich allmählig,
durch die Vermischung der deutschen Sprache mit der Sprache der
überwundenen Völker, die romanischen Sprachen: die ita¬
lienische, die französische, die spanische und die portu¬
giesische, aus, deren gemeinsame Grundlage und vorherrschendes
Element die lateinische Sprache bildet.
Zu den eigenthümlichsten Einrichtungen der Germanen gehörte
das Lehens- oder Vasallenwesen. Nach der Eroberung eines
Landes gab der König einen Theil der ihm zugefallenen Güter an
einzelne Adligen als Lehen (Beneficium oder Fendum ge¬
nannt. daher FeudalsystemLehenssystem) d. H. er überließ
ihnen die Nutznießung desselben, wogegen sie sich durch einen Eid
verpflichteten, dem Lehensherrn mit Rath und That in Krieg und
Frieden beizustehen. In gleicher Weife übernahmen gemeine Freie
von Adligen Lehen und damit die gleichen Verpflichtungen. Der
Inhaber eines solchen Lehens hieß Lehensträger oder Vasall.
Die ersten Vasallen der Könige waren die Herzoge, welche als
Statthalter der größeren Bezirke die Gerechtigkeitspflege zu ver¬
walten, den Landfrieden aufrecht zu halten, die Abgaben zu erheben
und den Heerbann zu besorgen, d. h. das Heer aufzubieten und
anzuführen hatten. Ihnen untergeordnet waren die Grafen,
denen dieselben Geschäfte in den kleineren Bezirken übertragen
waren.
Ursprünglich waren die Lehen nur auf Lebenszeit verliehen
worden; nach und nach wurden sie erblich.