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hergestellt. Im Deutschen Reich werden die Kupfermünzen aus einer
Legierung non 95«/„- Kupfer, 4°/o Zinn und l°/0 Zink hergestellt;
aus 1 Pfund der Legierung stellt mau her 150 Zweipfennigstücke
oder 250 Einpfennigstücke. Die Nickelmünzen bestehen aus 75°/0 Kupfer
und 25°/0 Nickel, 1 Pfund gibt 125 Zehnpfennigstücke oder 200 Fünf-
pfennigstücke. Der Preis für den Zentner Kupfer ist 70—80 Mark,
für den Zentner Nickel ungefähr 300 Mark. — Nickel- und Kupfer¬
münzen braucht man im Betrage von mehr als einer Mark nicht in
Zahlung zu nehmen. Auch wird durch das Gesetz die Ausprägung
von Scheidemünzen beschränkt, und zwar mit Rücksicht auf das Be¬
dürfnis des Verkehrs an kleiner Münze. So ist in Deutschland der
Betrag der auszuprägenden Nickel- und Kupfermünzen auf 2V2 Mark
für den Kopf der Bevölkerung, derjenige der Neichssilbermünzen auf
15 Mark festgesetzt. — Je kleiner die Geldeinheiten sind, desto genauer
können die Preise der einzelnen Waren bestimmt werden. Für den
kleinen Manu fällt es schon erheblich ins Gewicht, ob eine Ware auf
einmal um einen Pfennig oder um einen Nickel aufschlägt. Einen
Pfennig kann man täglich viel leichter sparen, als fünf oder zehn
Pfennig.
Bei der großartigen Zunahme des Verkehrs reicht das Metall¬
geld bei weitem nicht hin; man hat daher zu einem unvollkommenen
Geld, dem Papiergeld, seine Zuflucht genommen. Dieses hat an
und für sich keinen Wert, sondern seine Kaufkraft beruht nur auf
dem Vertrauen, das man demjenigen schenkt, der das Papiergeld aus¬
gibt und sich anheischig gemacht hat, es gegen Metallgeld einzulösen.
Ist der Ausgeber der Staat, so heißt das Papiergeld Staatspapier¬
geld, im Deutschen Reiche Reichskassenscheine; gibt aber eine Bank
(Privatgesellschaft), die neben der vorschriftsmäßigen Deckung wenigstens
ein Drittel des Betrages in Metallgeld vorrätig haben muß, das
Papiergeld aus, so nennt man dasselbe Banknote. Neichskasseu-
scheiue kann der Reichskanzler im Gesamtbeträge von 120 Millionen
Mark in Abschnitten zu 5, 20 und 50 Mark ausfertigen und unter
die Bundesstaaten nach der Bevölkerungszahl verteilen lassen. In
gleicher Höhe mit dem Betrage der Reichskassenscheine, also 120 Millionen
Mark, ist der im Juliusturm in Spandau laut Gesetz vom 11.11. 1871
in Zehn- und Zwanzigmarkstücken niedergelegte Kriegsschatz. Die
Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher
Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und
von der Reichshauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf Er¬
fordern gegen bares Geld eingelöst. Beschädigte Noten werden auch
dann bei dieser Kasse umgetauscht, wenn wenigstens etwas über die
Hälfte der ersteren eingereicht wird. Wie viel Bargeld in der Bank
vorhanden sein muß, wird durch das Gesetz bestimmt. Bei der
Deutschen Reichsbank muß wenigstens ein Drittel der ausgegebenen
Noten durch Metallgeld gedeckt sein. Durch diese Bestimmung wird
verhindert, daß das Papiergeld seine Kaufkraft gegenüber dem Metall¬
gelde verliert; denn sobald der Staat oder eine Bank mehr Papier¬
geld ausgäben, als sie einzulösen imstande wären, würde niemand