14 Zur Geschichte der Babylonier und Assyrer.
Damm der Riß entstanden ist, das Getreide, das er zugrunde gerichtet
hat, ersetzen. '
54. Wenn er das Getreide zu ersetzen nicht vermag, so sott man ihn
und seine Habe für Geld verkaufen, und die Bauern, deren Getreide das
Wasser überschwemmt hat, sollen (den Erlös) teilen.
55. Wenn jemand seinen Wassergrabens zur Bewässerung öffnet,
aber nachlasse ist und mit Wasser das Feld seines Nachbars über¬
schwemmt, so sott er Getreide entsprechend dem Ertrag seines Nachbars
diesem zumessen.
109. Eine Schenkwirtin, wenn in ihrem Hause Verschwörer sich
vereinigen und sie diese Verschwörer nicht festnimmt und an den Hof
abliefert, so soll die Schenkwirtin getötet werden.
115. Wenn jemand an einen andern eine Forderung au Getreide oder
Süber hat und Schuldenhaftung an ihm vollzieht, wenn der Häftling
im Hause der Haft eines natürlichen Todes stirbt, so sott diese Rechts¬
frage keine weiteren Ansprüche zulassen.
116. Wenn der Häftling im Hause der Hast an Schlägen oder
schlechter Behandlung stirbt, so soll der Herr des Häftlings seinen Ge¬
schäftsmann vor Gericht überführen; wenn es ein Freigeborener war,
soll man seinen (des Geschäftsmannes) Sohn töten, wenn es ein Sklave
war, soll er 1/3 Mine Silber zahlen, und dessen, was er gegeben hat, sott
er (der Geschäftsmann) verlustig gehen.
117. Wenn jemand einer Schuldforderung verfällt, er seine Frau,
Sohn und Tochter für Geld verkauft oder zu Zwangsarbeit2) weggibt:
3 Jahre im Hause ihres Käufers oder des Fronherrn sollen sie arbeiten,
im vierten Jahre soll er sie freigeben.
122. Wenn jemand einem andern Silber, Gold oder sonst etwas
zur Aufbewahrung gibt, so soll er alles, was er gibt, einem Beisitzer
zeigen, seinen Vertrag schließen und es dann zur Aufbewahrung über¬
geben.
123. Wenn er ohne Beisitzer und Vertrag es zur Aufbewahrung
gibt und man es dort, wohin er es gegeben hat, ihm ableugnet, so gibt
es darüber keinen Rechtsanspruch.
124. Wenn jemand einem andern Silber oder Gold oder sonst etwas
vor dem Beisitzer zur Aufbewahrung übergibt und dieser es ihm ab¬
leugnet, so soll man ihn vor Gericht überführen, und er soll alles, was er
ableugnet, doppelt zurückgeben.
!) Es handelt sich um die babylonischen Gräben zur Bewässerung, welche
höher liegen als das Feld und vom Flusse aus gespeist werden, nicht um Entwässerungs¬
gräben.
,2) Die sich als Schuldhast (§115), augenscheinlich mit der Verpflichtung zu
arbeiten (also Sklavendienste § 116), darstellt. Die Haft findet im Hause (auf dem
Gute) des Gläubigers statt (§ 115, 116).