Full text: Das Altertum (Teil 3)

14 Zur Geschichte der Babylonier und Assyrer. 
Damm der Riß entstanden ist, das Getreide, das er zugrunde gerichtet 
hat, ersetzen. ' 
54. Wenn er das Getreide zu ersetzen nicht vermag, so sott man ihn 
und seine Habe für Geld verkaufen, und die Bauern, deren Getreide das 
Wasser überschwemmt hat, sollen (den Erlös) teilen. 
55. Wenn jemand seinen Wassergrabens zur Bewässerung öffnet, 
aber nachlasse ist und mit Wasser das Feld seines Nachbars über¬ 
schwemmt, so sott er Getreide entsprechend dem Ertrag seines Nachbars 
diesem zumessen. 
109. Eine Schenkwirtin, wenn in ihrem Hause Verschwörer sich 
vereinigen und sie diese Verschwörer nicht festnimmt und an den Hof 
abliefert, so soll die Schenkwirtin getötet werden. 
115. Wenn jemand an einen andern eine Forderung au Getreide oder 
Süber hat und Schuldenhaftung an ihm vollzieht, wenn der Häftling 
im Hause der Haft eines natürlichen Todes stirbt, so sott diese Rechts¬ 
frage keine weiteren Ansprüche zulassen. 
116. Wenn der Häftling im Hause der Hast an Schlägen oder 
schlechter Behandlung stirbt, so soll der Herr des Häftlings seinen Ge¬ 
schäftsmann vor Gericht überführen; wenn es ein Freigeborener war, 
soll man seinen (des Geschäftsmannes) Sohn töten, wenn es ein Sklave 
war, soll er 1/3 Mine Silber zahlen, und dessen, was er gegeben hat, sott 
er (der Geschäftsmann) verlustig gehen. 
117. Wenn jemand einer Schuldforderung verfällt, er seine Frau, 
Sohn und Tochter für Geld verkauft oder zu Zwangsarbeit2) weggibt: 
3 Jahre im Hause ihres Käufers oder des Fronherrn sollen sie arbeiten, 
im vierten Jahre soll er sie freigeben. 
122. Wenn jemand einem andern Silber, Gold oder sonst etwas 
zur Aufbewahrung gibt, so soll er alles, was er gibt, einem Beisitzer 
zeigen, seinen Vertrag schließen und es dann zur Aufbewahrung über¬ 
geben. 
123. Wenn er ohne Beisitzer und Vertrag es zur Aufbewahrung 
gibt und man es dort, wohin er es gegeben hat, ihm ableugnet, so gibt 
es darüber keinen Rechtsanspruch. 
124. Wenn jemand einem andern Silber oder Gold oder sonst etwas 
vor dem Beisitzer zur Aufbewahrung übergibt und dieser es ihm ab¬ 
leugnet, so soll man ihn vor Gericht überführen, und er soll alles, was er 
ableugnet, doppelt zurückgeben. 
!) Es handelt sich um die babylonischen Gräben zur Bewässerung, welche 
höher liegen als das Feld und vom Flusse aus gespeist werden, nicht um Entwässerungs¬ 
gräben. 
,2) Die sich als Schuldhast (§115), augenscheinlich mit der Verpflichtung zu 
arbeiten (also Sklavendienste § 116), darstellt. Die Haft findet im Hause (auf dem 
Gute) des Gläubigers statt (§ 115, 116).
	        
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