fullscreen: Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen (Teil 2)

10 Die Zeit der karolingischen, sächsischen und fränkischen Kaiser. 
9. Die Erneuerung der abendländischen Kaiserwürde, 800. Von römischen 
Empörern vertrieben, erschien Papst Leo III. in Paderborn schutzflehend 
beim König der Franken, dem er nach seiner Wahl die Schlüssel zum 
Grabmal des heiligen Petrus und die Fahne der Stadt Rom als Zeichen 
der Huldigung übersandt hatte. Karl ließ ihn nach Rom zurückführen, 
kam dann selbst und hielt Gericht über Leos Gegner. Als er am Weih- 
800. nachtsfeste 800 in der Kirche des heiligen Petrus vor dem Altare nieder- 
kniete, setzte ihm der Papst eine goldene Krone auf und huldigte ihm durch 
Kniebeugung; das versammelte Volk aber begrüßte ihn mit dem Ruf: „Karl, 
dem Augustus, dem von Gott gekrönten, großen, friedenbringenden Kaiser 
der Römer, Leben und Sieg?" 
Mit der Kaiserwürde hatte Karl einen Titel erworben, der seiner 
Macht entsprach; war er doch nicht mehr bloß König der Franken, sondern 
unumschränkter Herrscher in einem weitausgedehnten, viele Völker umfassenden 
Reiche und Schutzherr Roms. 
§ 66. Karl der Große. — II. Einrichtungen und Zustände im Reiche. 
1. Verfassung nnd Verwaltung. Die Beamten. Das Land war iu 
Gaue geteilt, in denen Grafen im Namen des Königs Heer- und Ge- 
richtsbann übten. In den Marken, die ein Gebiet von mehreren Graf- 
schaften umfaßten, walteten Markgrafen, deren besondere Aufgabe die 
Grenzwacht war. Zur Beaufsichtigung dieser Beamten dienten die Königs- 
boten, missi dominici, von denen je ein weltlicher und ein geistlicher 
einen Teil des Reiches zu bereisen und Mißstände abzustellen hatte. Die 
früheren Hofämter blieben mit Ausnahme des Hausmeiertums bestehen. 
Das einflußreichste Hofamt wurde das des Kanzlers, der die Urkunden 
ausfertigte, gegenzeichnete und siegelte. Alle Beamten setzte der König ein. 
Das Gerichtswesen. Um die lästige „Dingpflicht" zu erleichtern, 
verpflichtete Karl die Gesamtheit der freien Grundbesitzer nur zur Teil- 
nähme an den dreimal im Jahre stattfindenden regelmäßigen Gerichtssitzungen, 
den vorn Grafen geleiteten „echten Dingen", in denen die wichtigeren Rechts¬ 
sachen verhandelt wurden; in den zahlreicheren „gebotenen Dingen" versah 
ein Ausschuß von Schössen das Richteramt. Das Hofgericht blieb als 
oberster Gerichtshof bestehen. 
Der Heerbann. Auch in der Wehrpflicht, die in den vielen Kriegen 
große Lasten auferlegte, trat eine Erleichterung ein, indem von den Ärmeren 
nur je drei, von den Ärmsten sogar nur je fünf einen Mann zu stellen 
und auszurüsten brauchten. 
Die Reichsregierung. Die Regierungsgewalt lag allein in den 
Händen des Königs. Er berief die Großen des Reiches auf den Mai- 
feldern zu Versammlungen und legte ihnen zur Beratung die Angelegen- 
heiten vor, die er für gut fand. Hier erfolgte auch die Bekanntmachung
	        
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