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VII. Die neuere Zeit.
Es war jedermann klar, daß nach der Wiedervereinigung Hanno-
vers mit seinem angestammten Herrscherhause die alten Verhältnisse
nicht einfach wieder hergestellt werden konnten, sondern daß eine wirk¬
liche innere Vereinigung der alten Provinzen und der neu erworbenen
Landestheile zu einem Einheitsstaate nicht umgangen werden konnte.
Wenn man daher auch im übrigen die alten Einrichtungen, wie sie bis
zum Jahre 180? bestanden hatten, wieder herstellte, so wurde doch
wenigstens eine allgemeine Vertretung des Landes geschaffen, die freilich
fast nur aus Abgeordneten der Stünde bestand, und so zusammengesetzt
war, daß die Vertreter der Ritterschaft in ihr in einer Zahl auftraten,
welche ihrer thatsächlicheu Bedeutung keinesweges entsprach. Sie bil-
deten die Hälfte der ganzen Versammlung, während ihr Grundbesitz doch
nur 6°/'o des gesammten Landes darstellt, und zeigten sich wenig geneigt,
von ihren Privilegien etwas nachzulassen. Aber eins wenigstens wurde
durchgeführt: die Vereinigung aller Schulden und Lasten der einzelnen
Landestheile und eine gemeinsame Besteuerung. Im übrigen verhielt
sich die Versammlung zögernd und ausschiebend, so daß am Ende die
königliche Regierung sich entschloß, es mit einer neuen Organisation zu
versuchen.
Im Jahre 1819 schlug die Regierung den Ständen die Ein-
führung einer neuen Vertretung nach dem sog. Zweikammersystem vor,
und als die Stände mancherlei Schwierigkeiten machten, gieng sie
selbständig vor und erließ noch in demselben Jahre ein neues Ver¬
fassungsgesetz, in welchem der dadurch neu geschaffenen Ständeversamm-
hing nur eine berathende, keineswegs aber eine entscheidende Stimme
zugesprochen wurde. Dabei blieben die alten Provinzialstände in
ihrem Bestände erhalten, aber ihr Geschäftskreis hatte natürlich an
Umfang und Bedeutung den allgemeinen Ständen gegenüber verloren.
Es waren nur sehr untergeordnete Dinge, Brandkassen, VertHeilung
von Stipendien, Verwaltung des eigenen Vermögens und dgl., mit
denen sie sich zu beschäftigen hatten. Das wichtigste Vorrecht war das,
daß sie das Präsentationsrecht für einige Richterstellen an dem neu er-
richteten höchsten Landesgericht, dem sog. Oberappellationsgericht zu
Celle, beigelegt erhielten.
Vier Jahre später (1823) wurde das Land in sieben größere
Bezirke (sechs Landdrosteien und die Berghauptmannschaft Klausthal)