Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

— 122 — 
Reiches, Geistlichen und Laien, die daselbst gleichfalls anwesend waren, und haben 
uns drei öffentliche Notare deswegen berufen, und nachdem sie unter sich selbst 
der Reihe nach unter Ableistung von Eiden Umfrage gehalten hatten, wie es 
Brauch selbiger Fürsten ist, haben sie einhellig und eines Sinnes endgültig aus¬ 
gesprochen, entschieden und als Urteil verkündet: „Das sei Rechtens und alt¬ 
bewährte Gewohnheit im Reiche, daß, wenn von den Kurfürsten des Reiches 
oder auch von dem an Zahl überwiegenden Teile selbiger Fürsten einer zum 
Könige gewählt worden ist, er nicht der Ernennung, Genehmigung, Bestätigung, 
Zustimmung oder Gutheißung des päpstlichen Stuhles bedarf, um die Ver¬ 
waltung der Güter und Rechte des Reiches oder den Königstitel zu übernehmen, 
und daß betreffs dieser Dinge ein solcher Erwählter mit Recht nicht an selbigen 
Stuhl sich zu wenden hat, sondern daß es so gehalten und Sitte und Brauch 
seit undenklicher Zeit gewesen ist, daß die von den Kurfürsten des Reiches 
einmütig oder von der Mehrheit Erwählten den Königstitel angenommen und 
die Güter und Rechte des Reiches verwaltet haben, und daß sie nach dem Rechte 
und der Gewohnheit dieses rechtmäßig tun konnten und in Zukunft tun können, 
olrne eine Genehmigung oder Erlaubnis des genannten apostolischen Stuhles 
hierüber zu haben und nachzusuchen." 
Nachdem dies verkündigt und solcherweise entschieden worden war, haben die 
vorgenannten Herren Kurfürsten alle und jegliche Getreuen und Vasallen des 
Reiches, die damals bei deren Verhandlungen und Rat zugegen waren, unter 
deren dem Reiche schuldigen oder schon geleisteten Eiden einzeln über ihre Ansicht 
in betreff der verhandelten und bestimmten und verkündigten Rechte und Ge¬ 
wohnheiten des Reiches befragt. Diese alle und jegliche haben in denselben oder 
ähnlichen Worten sich ausgesprochen, geurteilt, entschieden und schließlich mit 
dem übereingestimmt, wobei der oben genannten Kurfürsten Meinung stehen ge¬ 
blieben ist. 
2. Der Reichstagsabschied vom 6. August 1338. 
Der Reichstag zu Frankfurt trat den Beschlüssen des Renser Kurvereins bei und er¬ 
weiterte sie dadurch noch wesentlich, daß sie auch das Recht aus den kaiserlichen Titel aus 
der Wahl der Kurfürsten herleiteten. Hierauf erließ Ludwig das wichtige Gesetz vom 
6. August 1338, das die Unabhängigkeit des Reiches von der Kurie offen verkündete. Erler 
a. a. O. HI. S. 358 ff. 
Ludwig, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer und jederzeit Mehrer des 
Reichs, zum ewigen Gedächtnis der Sache. 
Wiewohl die Zeugnisse beider Rechte klärlich darlegen, daß die kaiserliche 
Würde und Gewalt unmittelbar von Gott allein seit alters herrühre, und daß 
Gott durch den Kaiser und die Könige der Welt die Rechte dem Menschen¬ 
geschlechte offenbar gespendet habe, und daß der Kaiser durch die bloße Wahl 
derer, denen sie zusteht, ein wahrhafter Kaiser wird und nicht der Bestätigung 
oder Genehmigung von seiten irgend eines andern bedarf — da er in allen 
weltlichen Dingen auf Erden keinen Vorgesetzten hat, sondern Völker und 
Stämme ihm unterworfen sind und unser Herr Jesus Christus selbst befohlen 
hat, Gott zu geben, was Gottes ist, und dem Kaiser, was des Kaisers ist —, 
so versteigen sich doch manche, von Habsucht und Ehrgeiz verblendet, ohne 
Verständnis irgend einer Schrift und abirrend von dem Pfade des richtigen 
Sinnes, zu gewissen ungerechten und verwerflichen Erdichtungen und abscheu¬ 
lichen Behauptungen und vergehen sich so gegen die Gewalt und Würde und 
die Rechte der Kaiser, Kurfürsten und der andern Fürsten und Getreuen des 
Reiches, indem sie trügerisch vorgeben, die kaiserliche Würde und Gewalt sei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.