Full text: Allgemeines, außereuropäische Welttheile (Theil 2, Buch 1)

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aus der historisch-dunkeln Zeit. 
bar, geeignet zur Viehzucht und zum Seehandel, reich ün Na- 
turschö-cheiten; umgeben sw. von den ägypt. Philistäern, s. v. d. 
arab. Edvmitern und Amalekitevn, östl. von Moabitern, Ämmo- 
nitern u.s. w. Jüngere Eintheilung in Galiläa, Samaría, Ju¬ 
däa (der südliche Theil Idumäa) und Peraa. S. W. A. Ba¬ 
ch jene Beschr. v. Palästina, übers, v. G. A. Maas. Cleve 
1766 fit. 8 B. 8; v. Hamelveld; I. I. Bell ermann 
Handb. d. dibl. Litt. Erf. 1787 C*79S9 B. 2. 3. 4.; H. E. G- 
Paulus Sammlung der merkw. Reisen in den Orient. Jena 
1797 fll. 7B 8. — Das Volk Hebräer, well Abraham Ha- 
Ibri, der von Jenseits des Euphrat, durch die Eingebohrnen 
benannt wurde; Israeliten von Icttob's mystischem Beyna- 
men; Juden von dessen mir Nachkommenschaft besonders ge¬ 
segnetem S. I u d a. 
Z) Die von Moses mit Berücksichtigung der ägyptischen geregelte 
theokratische Verfassung hat in verschiedenen Zeitaltern mannig¬ 
fache Abänderungen erfahren und läßt sich in ihrer ursprüngli¬ 
chen Gestalt sehr schwer auffassen, weil die Hierarchie neuen 
Einrichtungen den Stempel Mosaischer Gültigkeit geben mußte, 
Die Mos. Verfassung selbst sehr lange nur durch Ueberiieferung sich 
erhalten zu haben scheint und das Temporäre darin von dem We¬ 
sentlichen und für künftige Zeiten bestimmten Allgemeinen jezt 
nicht immer genau geschieden werden kann, auch wohl manche 
ältere National-Herkömmlichkeiten Anfangs nur geduldet wor¬ 
den seyn mögen. Sie war für einen agrarischen Staat berechnet, 
stützte sich auf Priester-Aristokratie und bezweckte Einheit der in 
ihrer ursprünglich - patriarchalischen Stamms- und Familien - 
Verfassung fortbestehenden verbündeten kleinen Staaten, durch 
Religion (verschmolzen mit Staats- und Völkerrecht, Polizey, 
Diätetik; vieles mildernd, vieles beschränkend in den Bedingun¬ 
gen des gesellschaftlichen Verkehrs; mit sinnbildlichen Blut- und 
Trank-Opfern und MitWeihgaben), Narronalgleichheit (auscr- 
wählles Volk Gottes; Beschneiöung), und Absonderung von An¬ 
deren; deswegen Ein Nationalheiligthum, drey religiöse Natio¬ 
nalfeste (Pashah, Erndce, Laubhütten; Kirchenjahr; 8r Feier¬ 
tage), erschwerte Erlangung des Bürgerrechts, Untersagung des 
auswärtigen Handels, Vorrechte des unter alle Stämme ver- 
lheilten Leviten - Stammes, als der Priesterkaste. Bey aller 
Cvnsequeuz ist diese Verfassung nie zu völliger Gulcigkeir gekom¬ 
men; durch Wanken zwischen Moses Gesetz und ausländischer 
Sitte sind die Israeliten in keinem Zeitalter das gewesen, was 
sic verfassungsmäßig hätten seyn sollen: * I. D. Michaelis Mo¬ 
saisches Recht. Franks. a.M. 1769 fll. 6 B. 8. Die National- 
religivrr konnte nur im Arußerrn fest gestaltet werden; im In ne-
	        
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