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b. Die Räume des Hauses. Das Haus ist fertig. Der Bau-
Herr ist nun Hausbesitzer. Das Haus gehört ihm, ist sein Eigentum; er
ist der Eigentümer. Als solcher kann er das Haus selbst bewohnen oder
an andere Leute vermieten. In einem großen Hause giebt es gewöhnlich
mehrere Wohnungen. Sie bestehen aus Stuben oder Zimmern zum
Wohnen, Kammern zum Schlafen, einer Küche zum Kochen, einem Keller
zum Aufbewahren der Vorräte von Holz und Kohlen, Wein, Bier, Kar-
toffeln, einem Bodenraum zum Trocknen der Wäsche, zum Aufheben von
Kisten und Kasten :c. Zu einer gesunden Wohnung gehört, daß die
Wände ausgetrocknet sind und Luft und Licht eindringen können. In
manchen Häusern sind die Räume zu ebener Erde Werkstätten, Verkaufs-
läden oder Gewölbe. Ein Schild darüber nennt das Geschäft und den
Inhaber.
c. Die Ausstattung des Hauses. Das Haus ist ein unbeweg-
liches Eigentum. Wer darin einzieht, bringt sein bewegliches Eigentum
mit: seine Möbel oder Hausgeräte, seinen Zimmerschmuck, seine Küchen-
geräte, sein Geschirr. Wer einen Hausstand gründet, muß mit diesen
Dingen die Wohnung ausstatten. Er stellt in den Zimmern Tische, Stühle,
Schränke, Kommoden, Sofas, Betten iz. auf, hängt an die Wände Uhren,
Bilder, Spiegel ic. und versieht die Küche mit Töpfen, Pfannen, Kannen,
Tassen, Tiegeln, Schüsseln, Näpfen, Dosen, Büchsen, Eimern, Trichtern,
Gabeln, Messern, Löffeln, Besen, Bürsten, Schaufeln, Reibeisen, Wagen,
Sieben, Wannen iz.
NB. Dem Einwurfe, daß dieser Lehrgegenstand für diese Stufe zu leicht und
überdies schon behandelt sei, ist zu entgegnen, daß der reiche Wortschatz, der sich
bei der Besprechung ergiebt, uns rechtfertigt, zumal derselbe auch orthographisch erst
auf dieser Stufe bewältigt werden kann. Ist Zeit vorhanden, empfehlen wir dem
Lehrer im Anschlüsse noch folgende Themen: Eine Feuersbrunst, Die Haus-
ordnuug, bez. Der Verlauf eines Tages.
1. Des Hauses Bau. Wagner. W. II. 176.
2. Wahrspruch an einem Hause. W. II. 177.
3. Marienkäfer. Wunderhorn. W. II. 178, W. 218.
4. Diogenes. Curtman. W. II. 179.
47. Die Schule.
Das Wohnhaus ist ein Privatgebäude, die Schule ein öffentliches
Gebäude. Die Gemeinde ließ es für die Jugend erbauen. Die Lehrer
lehren und die Schüler und Schülerinnen lernen darin. Die Schule ist
also eine Lehranstalt oder ein Lernhaus. Jedes Kind wird mit 6 Jahren
schulpflichtig und muß 8 Jahre lang die Schule besuchen, damit es unter-
richtet und erzogen werde. In der Schule lernen die Kinder richtig
sprechen, lesen, schreiben, rechnen, zeichnen, singen und turnen, Gott und
den Heiland, die Natur, den Wohnort, die Heimat, das Vaterland und
die Welt und ihre Geschichte kennen. In der Schule werden die Kinder
auch erzogen; sie werden an Gehorsam, Fleiß, Aufmerksamkeit, Ordnung
und Reinlichkeit gewöhnt. Wer nicht unterrichtet wird, bleibt unwissend