Dritter Aeil.
Die staatlichen Einrichtungen.
I. Werwattung.
Der regierende Landesfürst des Herzogtums ist Se. Hoheit
Herzog Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha.
Derselbe regiert das Land durch das Staatsministerium (die
oberste Regierungsbehörde) in Gemeinschaft mit dem Landtag
(Landesvertretung). Die Versammlungen der auf verfassungs-
mäßige Weise gewählten Abgeordneten bilden die Landtage.
Für jedes der Herzogtümer Sachsen-Cobnrg und Gotha besteht
ein besonderer Landtag. Ihm steht das Recht zu, Gesetze an-
zunehmen oder abzulehnen; außerdem hat er vorgelegte Bitten
und Beschwerden des Volkes in Gemeinschaft mit dem Mini-
sterium zu erledigen. Er wird von Zeit zu Zeit zusammen
berufen. Jeder Landtagsbeschluß erhält erst Gültigkeit durch
die landesherrliche Bestätigung.
Der Landtag für Coburg besteht aus II, der für Gotha
aus 19 Mitgliedern, welche in einer gleichen Anzahl bestimmter
Wahlbezirke durch Wahlmänner gewählt werden. Die Mitglieder
der beiden Landtage bilden den gemeinschaftlichen Landtag. Die
Wahl der Abgeordneten erfolgt auf einen vierjährigen Zeit-
räum; Ergänzungswahlen geschehen nur auf dennoch übrigen
Teil der Wahlperiode.
Die innere Verwaltung wird durch ein Landratsamt, das
seinen Sitz in Coburg hat, besorgt.
An der Spitze des Coburger Ministeriums steht der Geheime
Staatsrat Freiherr von Ketelhodt, gleichzeitig Minister des
Herzoglichen Hauses.
Die Landesfarben sind Grün und Weiß.