Full text: Heimatkunde des Herzogtums Coburg und seiner Umgebung

Dritter Aeil. 
Die staatlichen Einrichtungen. 
I. Werwattung. 
Der regierende Landesfürst des Herzogtums ist Se. Hoheit 
Herzog Ernst II. von Sachsen-Coburg und Gotha. 
Derselbe regiert das Land durch das Staatsministerium (die 
oberste Regierungsbehörde) in Gemeinschaft mit dem Landtag 
(Landesvertretung). Die Versammlungen der auf verfassungs- 
mäßige Weise gewählten Abgeordneten bilden die Landtage. 
Für jedes der Herzogtümer Sachsen-Cobnrg und Gotha besteht 
ein besonderer Landtag. Ihm steht das Recht zu, Gesetze an- 
zunehmen oder abzulehnen; außerdem hat er vorgelegte Bitten 
und Beschwerden des Volkes in Gemeinschaft mit dem Mini- 
sterium zu erledigen. Er wird von Zeit zu Zeit zusammen 
berufen. Jeder Landtagsbeschluß erhält erst Gültigkeit durch 
die landesherrliche Bestätigung. 
Der Landtag für Coburg besteht aus II, der für Gotha 
aus 19 Mitgliedern, welche in einer gleichen Anzahl bestimmter 
Wahlbezirke durch Wahlmänner gewählt werden. Die Mitglieder 
der beiden Landtage bilden den gemeinschaftlichen Landtag. Die 
Wahl der Abgeordneten erfolgt auf einen vierjährigen Zeit- 
räum; Ergänzungswahlen geschehen nur auf dennoch übrigen 
Teil der Wahlperiode. 
Die innere Verwaltung wird durch ein Landratsamt, das 
seinen Sitz in Coburg hat, besorgt. 
An der Spitze des Coburger Ministeriums steht der Geheime 
Staatsrat Freiherr von Ketelhodt, gleichzeitig Minister des 
Herzoglichen Hauses. 
Die Landesfarben sind Grün und Weiß.
	        
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