128 IV. Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde.
13. Das Heer. Wie Polizei und Gericht für die innere Sicherheit
sorgen, so dient das Heer dazu, das Land gegen äußere Feinde zu schützen.
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in der Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen" — lautet Artikel 57 der Verfassung des
Deutschen Reiches. Wer als „Zweijährig- bez. Dreijährig-Freiwilliger"
dienen will oder die Berechtigung zum einjährigen Dienste erworben hat,
kann diese Dienstpflicht in irgend einem von ihm gewählten Heeresteile
eines deutschen Bundesstaates oder in der kaiserlichen Marine erledigen.
Alle andern jungen Leute werden in dem Jahre, in dem sie ihr 20. Lebens-
jähr vollenden, von der Ersatzkommission gemustert und einem Truppenteile
zugewiesen, die Überzähligen ausgelost. Der Dienst dauert bei der Kavallerie
und der reitenden Artillerie 3, bei den andern Truppen 2 Jahre, uud dann
folgen 5 Jahre für die Reserve (bei der Reiterei u. s. w. 4) und 5 für
die Landwehr 1. Aufgebots. Bis zum 39. Lebensjahr gehört darauf
der Soldat der Landwehr 2. Aufgebots und bis zum 45. dem Land-
stürme an.
„Ans Vaterland, ans teure, schließ' dich an!
Das halte fest mit deinem ganzen Herzen;
Hier sind die starken Wurzeln deiner Greift!"
Fr. v. Schiller.