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Schläge. Jedes Feld wurde der Reihe nach im ersten Jahre mit Winterkorn
Moggen, Weizen), im zweiten mit Sommerkorn (Hafer, Gerste) bestellt und diente
im dritten als Brachland zur Gemeindeweide. Die Zahl der Gewanne, die jedes
Feld umfaßte, richtete sich nach der Bodenbeschaffenheit. Die einzelnen Acker-
stücke waren in der Regel alle von gleicher Breite (daher „Breiten"), während
die Länge verschieden sein konnte; nur die zur Pflugwende benutzten Äcker
(Anwandäcker, „Anewenge") erhielten zur Entschädigung größere Breite. In
besonderen Fällen wurde die Größe der Äcker mit der Rute oder dem Meßseil
festgestellt. War ein Gewann für die erforderliche Zahl von Ackerstücken zu
klein, so wurde ein zweites hinzugenommen. Was in die Gewanne wegen ihrer
Form als Parallelogramme nicht paßte, blieb als sogenannte Ger (von der keil-
förmigen Gestalt) unverteilt liegen.
Größe der Höfe. Der Gesamtbesitz einer Familie an Ackerstücken inner-
halb der einzelnen Gewanne wurde eine Hufe genannt (die altdeutsche Be-
zeichnung huoba für Hufe hängt nicht mit Hof zusammen). Die nach dem
durchschnittlichen Bedürfnis einer Haushaltung berechnete Größe einer Hufe be-
trug in unserer Heimat 60 Tagwerk (anderswo oft 30). Unter Tagwerk ver-
stand man kein bestimmtes Flächenmaß, sondern ein Stück Ackerland, das man
mit einem Gespann an einem Vormittag (daher „Morgen") umpflügen konnte.
Ein Hof hatte also gewöhnlich 60 Morgen Land (Pflug- und Brachland zu-
sammen), wovon aber in älterer Zeit nur 20 Morgen oder wenig darüber wirk-
liches Ackerland gewesen sein werden.
Stände. Das freie sächsische Volk gliederte sich in drei kästen-
artig streng voneinander geschiedene Stände: Edeliuge, Frielinge
und Laten. Die Edelinge (mobiles) standen über den anderen
Klassen; ihnen entstammen die im Laufe der Zeit zu erblicher Ge-
walt gelangten Fürstengeschlechter. Die Frielinge besaßen Grund-
eigentnm und dieselben politischen Rechte wie jene. Die Laten
oder Liteu (S. 176) waren persönlich freie, aber abgabenpflichtige
Leute und bildeten die große Masse der Ackerbau treibenden
Bevölkerung. Außerhalb der Volksgemeinschaft standen die Sklaven,
meist Kriegsgefangene uud deren Nachkommen; sie mußten im Haus-
halt oder auf den Höfen ihrer Herren, denen auch das Wergeld
(S. 196) zukam, tätig sein. Bei Todesstrafe war die Vermäh-
lnng mit einer Frau höheren Standes verboten.
Gane. Das Land zerfiel in Gaue. An der Spitze standen
Häuptlinge, Alteste, unter deren Leitung die Gaugenossen zur Ver-
sammlung zusammentraten, Recht sprachen und notwendige Ange-
legenheiten regelten. Eine weitere Obrigkeit gab es in Friedens-
gelten nicht. Im Falle eines Krieges ordnete man sich gemeinsamen
Führern oder Herzögen unter (S. 177). So werden um 775 drei
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