Freistaat Krakau. 165
1816 zu Krakau gehaltenen Landtage eine Commission ernannt
worden ist.
Die vollziehende Gewalt übt ein Senat von 12
Mitgliedern und eznem Präsidenten; 6 Senatoren sind auf Le¬
benszeit, 6 wechseln jährlich; 8 nebst dem Präsidenten werden
vom Volke gewählt, 4 von dem Domkapitel und der Univer¬
sität, Der Präsident bleibt 3 Jahre im Amte, kann aber wieder
erwählt werden. Von den übrigen Senatoren tritt jährlich die
Hälfte aus dem Senat; das Alter bezeichnet die 3 Mrtglieder,
die zu Ende des ersten abgelaufenen Jahres ihre Stellen ver-
lassen müssen, so daß die jüngsten zuorst austreten. Von den
von dem Domkapitel und der Universität angestellten 4 Sena-
tören bleiben 2 lebenslang im Amte, die beiden andern werden
jährlich durch neue ersetzt. Die Mitglieder des Domkapitels
und der Universität, desgl. die Eigenthümer von Ländereien,
Häusern rc., wenn sic 5o Fl. poln. Grundsteuer bezahlen, die
Inhaber der Fabriken, Großhändler und Börsenmirglicder, die
ausgezeichneten Künstler und Schulprofcssoren sollen, sobald sie
das erforderliche Alter angetreten, das Recht haben, zu wählen,
und können auch gewählt werden, sobald sie die von dem Gesetz
geforderten Bedingungen erfüllen. Der Senat ernennt alle Be¬
amte, die aber dem Volke verantwortlich sind, und zur Rechen¬
schaft gezogen werden können, und vergibt auch alle geistliche
Stellen, deren Verleihung dem Senat vorbehalten ist, 4 Dom-
herrenstellcn ausgenommen, die den Lehrämter bekleidenden Fa-
cultätsdoctorcn vorbehalten sind, und von der Akademie besetzt
werden.
Der Staat besieht aus Stadt, und Landgemeinden, von
denen jene wenigstens 2000, diese 35oo Seelen zählen. Jede
hat ihren Gemeindevorsteher, der frei erwählt wird, und die
Befehle der Regierung vollstreckt. Jeder wenigstens 6000 See¬
len enthaltende Bezirk hat einen von der Rcpräsentantenvcr-
sammlung ernannten Friedensrichter, der 3 Jahr im Amte
bleibt, und neben seinen eigentlichen Geschäften auch über die
Bergwerke und andere Staats, und öffentlichen Anstalten ge¬
hörenden Güter wacht. Es sind 2 Gerichtshöfe, ein Gericht
erster Instanz aus 3, und ein Appellationsgericht aus 4 Mit¬
gliedern, mit Einschluß des Präsidenten bestehend; dieTribunal-
und Appellativnsrichter bleiben lebenslänglich im Amte. Für
besondere Fälle, welche die Anklage der öffentlichen Beamten
betreffen, ist noch ein oberstes Gericht angeordnet, das aus
5 Volksrepräsentanten, 3 Senatoren, den Präsidenten der bei¬
den Gerichtshöfe, 4 Friedensrichtern und 3 von dem angeklag¬
ten Beamten erwählten Bürgern zusammengesetzt ist. Die