18 H. Staatsverwaltung. B. Brandenburg-Preußen-Deutschland 
schmolz mit dem Generalkriegskommissarius zu einer Zentralbehörde: dem 
General-, Obersten-, Finanz-, Krieges- und Domänen-Direktorium (1723). 
Hier wurden alle Landesverwaltungssachen von Provinzialministern behandelt. 
Die Generalkriegskasse und die Generaldomänenkasse wurden ihm unterstellt. Neben 
dem Generaldirektorium stand noch die Oberrechnnngskammer. 
c) Friedrich der Große. 
ix, >21 Friedrich der Große fugte als neuen Bestandteil einige Fach¬ 
ministerien ein. Im Generaldirektorium kamen als Fachdepartements 
hinzu: das Fabriken- und Handelsdepartement, das für Forst-, Berg- und 
Hüttenwesen und eins für Justiz, Kirche und Schule. In den geregelten 
Gang griff überall der König selbst mit seinem Kabinett ein (Kabinetts¬ 
regierung) über die Köpfe der Departemeittsminister hinweg. Die soge¬ 
nannte Regie ist nichts als eine Verwaltungsänderung auf dem Gebiete 
der indirekten Steuern (Zölle). Dies ganze Gebiet wurde einer „admini¬ 
stration genérale des accises et des péages“ unterstellt. 
d) Friedrich Wilhelm III. 
ix, 178 Nach dem Zusammenbruch bei Jena wurden durch die Stein-H arden- 
bergische Reform an Stelle der Kabinettsregierung die verantwortlichen 
Qu. ir. io Fachminister gesetzt, an die Stelle der Regierungen in den Provinzen traten 
die Oberpräsidenten nach dem Vorbilde der französischen Präfekten. Dazu 
Qu. i, i3 kam noch die Selbstverwaltung der Städte. Somit waren die Grundlagen 
für ein neues Preußen geschaffen. 
2. Die gegenwärtige Verwaltung im Königreiche Preußen. 
a) Die obersten Behörden. 
Die Oberbehörden in Preußen sind 1. das Ministerium des Aus¬ 
wärtigen. Es füllt seit der Reichsgründnng (1871) mit dem Auswärtigen 
Amte zusammen. Es folgen: 2. das Kriegsministerium, 3. das Finanz- 
Qu. I, 13 Ministerium, 4. das Justizministerium, 5. das Ministerium des Innern. 
Diesem untersteht die gesamte innere Verwaltung sowie die allgemeine 
Polizei. Die geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten (6.) unterstehen dem 
Kultusminister. Dem Ministerium für Handel und Gewerbe (7.) sind das 
Bergwesen, die Privatbanken, die Schiffahrt zugewiesen. Die gesamten 
Hoch- und Tiefbauten sowie das Eisenbahnwesen gehören dem Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten (8.) an. Den Schluß bildet das Ministerium für 
ix, 330 Landwirtschaft, Domänen und Forsten (9.). Neben diesen Oberbehörden haben 
eine selbständige Stellung das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung 
von Verwaltungsstreitsachen, die Oberrechnungskammer, der evangelische 
Oberkirchenrat. 
b) Tie Landesverwaltunfl. 
Die staatliche Verwaltung, die aber durch Selbstverwaltungsorgane 
beschränkt wird, ist in den Provinzen durch die Oberpräsidenten ver-
	        
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