gebung, wirkt bei der Regierung und Verwaltung des Reiches mit
und schlichtet Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten.
Präsident des Bundesrates ist der König von Greußen als
Deutscher Kaiser. £r führt den Oberbefehl über das Reichsheer
und die Reichsmarine, erklärt mit Zustimmung des Bundesrates
Krieg und schließt Frieden; er beruft, eröffnet, vertagt und schließt
Bundesrat und Reichstag; er. verkehrt im Namen des Reiches mit
fremden Staaten durch Gesandte und Konsuln, schließt Bündnisse
und Verträge, ernennt die Reichsbeamten und übt die Staatsgewalt
in Elsaß-Lothringen, in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten
aus; er versieht die Beschlüsse des Bundesrates und Reichstages
mit seiner Unterschrift und verleiht ihnen dadurch Gesetzeskraft;
er verkündigt und vollzieht die Reichsgesetze durch besondere vom
Reichskanzler mitunterzeichnete Verfügungen.
Der oberste Beamte des Reiches ist der R e i ch s k a n z l e r. Lr
führt im Bundesrat den Vorsitz, überwacht im Namen des Kaisers
die Ausführung der Reichsgesetze, leitet die Verwaltung des Reiches,
unterschreibt mit dem Kaiser die Anordnungen und Verfügungen des-
selben und übernimmt damit die Verantwortlichkeit dafür; er ist
überhaupt der einzige verantwortliche Reichsbeamte.
Die Vertretung des deutschen Volkes ist der Reichstag. Seine
397 Mitglieder werden unmittelbar von den wahlberechtigten Staats-
bürgern des Reiches in der Regel auf fünf ^)ahre gewählt. £r
bat bei der Gesetzgebung durch Beratung und Beschlußfassung mit-
zuwirken, den Reichshaushalt festzustellen und neue Steuern zu be-
willigen: außerdem steht ihm das Recht zu, über Petitionen zu
verhandeln und von der Regierung Auskunft und Rechenschaft zu
verlangen.