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Jahre später (1228) trat Ludwig I die Rheinpfalz förmlich
an seinen Sohn Otto ab.
Als Kaiser Friedrich II (1228) seinen Zug nach Pa-
lästina eintrat, ward Ludwig mit der Aufsicht über des
Kaisers Sohn Heinrich betraut, der den eigenen Vater vom
Throne zu verdrängen suchte. Da Ludwig diesem Streben
entgegentrat, fiel Heinrich in Bayern ein und verheerte es.
Nach des Kaisers Rückkehr zog sich Ludwig uach Kelheim
zurück. Dort wurde er, als er am 15. September 1231 auf
der Donaubrücke spazieren ging, von einem Unbekannten meuch¬
lings ermordet. Als den Urheber der Grenelthat bezeichnete
man später (t. 15. Jahrh.) ziemlich allgemein des Kaisers Sohn
Heinrich. Um Ludwigs Andenken bleibend zu ehren, stiftete
seilte Witwe Ludmilla das Kloster Seligenthal bei Lands¬
hut für Cisterzienser-Nonnen.
Wie 011o I, so hat sich auch Ludwig der Kelheimer
um das Städtewesen verdient gemacht. Er vollendete 1204
den Bau der Stadt Landshut, erhob 1210 Abb ach, 1218
Straubing und 1224 Landau a. d. Isar zu Städten,
baute das abgebrannte Cham wieder auf und umgab Braunau
mit Mauern. Ihm folgte sein Sohn als Otto II.
§ 48. Otto n, der Erlauchte 1231—1253, der bisher
in Heidelberg gelebt hatte, schlug seine Residenz in Lands-
Hut auf. Sein Plan, die Huldigung der Bayern in Regens-
bürg entgegenzunehmen, scheiterte an dem Widerstande des
kaiserlichen Sohnes Heinrich, der von Augsburg her in
Bayern einfiel und mit Feuer und Schwert wütete. Kaum
war die Ruhe hergestellt, so siel Friedrich der Streitbare
von Ost erreich und Steiermark in Bayern ein. Otto
der Erlauchte zog wiederholt gegen ihn, richtete aber wenig aus,
da Friedrich an dem Grafen Adalbert IV von Bogen
des Herzogs Stiefbruder, Unterstützung fand. Inzwischen war
Kaiser Friedrich II selbst gegen seineu verräterischen Sohn
Heinrich gezogen und hatte ihn in seine Gewalt gebracht.
Er sprach 1235 die Absetzung über ihn aus und übergab ihn
dem Bayernherzog 011 o in Verwahr. Dieser hielt ihn anfänglich
in Heidelberg, spater zu Allersheim im Ries gefangen,
bis er nach Apulien abgeführt wurde. In die Rechte des