Metadata: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht

Offener Brief Christians VIII. über die Erbfolge im dänischen Gesamtstaate. 295 
Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der 
königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und 
Handelssystem in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten 
Umfange und tritt zu diesem Zwecke der dermalen bestehenden königlich 
preußischen Gesetzgebung über die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs¬ 
abgaben. die in dieser Übereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen 
„Zoll" verstanden werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, 
nachdem solche im Namen des Großherzogs von Hessen, königliche Hoheit, 
in dem Großherzogtum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich 
hessischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den 
großh. hessischen Behörden an den Grenzen und im Innern des Großherzog¬ 
tums Hessen für gemeinschaftliche königlich preußische und großherzoglich 
hessische Rechnung pünktlich vollzogen werden soll. 
Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzogtum Hessen bleibt der 
großh. hessischen Regierung überlasse», wird jedoch gleichförmig mit der 
königlich preußischen Zollverwaltung organisiert. 
Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder anderer das Zoll¬ 
wesen betreffender gesetzlicher oder reglementärer Bestimmungen sollen nur 
im gegenseitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder 
derselben ihrerseits verkündigt werden. 
Art. 5. Ebenso sollen etwaige Handelsverträge zwischen der 
königlich preußischen Regierung und anderen Staaten, die die Interessen 
des Großherzogtums und der westlichen preußischen Provmzeu berühren, 
unter Mitwirkung und Zustimmung der großh. hessischen Regierung 
abgeschlossen werden und in ihren Folgen den großh. hessischen Untertanen 
dieselben Vorteile wie den königl. preußischen gewähren. 
Art. 8. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs¬ 
abgaben soll jährlich zwischen beiden Regierungen nach der Seelen¬ 
zahl geteilt werden. 
Art. 26. Die durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll- und 
Handelsverbindung soll spätestens vom 1. Juli 1828 an zur Vollziehung 
kommen uud bis zum letzten Dezember 1834 dauern. Sollte alsdann ein 
Teil aus der Vereinigung treten wollen, so ist eine einjährige vorherige 
Ankündigung erforderlich. Unterbleibt diese Ankündigung, so wird ange¬ 
nommen, daß die Übereinkunft stillschweigend auf anderweite sechs Jahre 
verlängert worden sei. 
132. Offener Brief Christians VIII. über die Erbfolge im 
dänischen Gesamtstaate. 8. Juli 1846. 
v. Meyer, Corpus juris confoederationis Germanicae. 2. Bd. S. 443. 
Durch vielfache Tatsachen ist es zu Unserer Kenntnis gelangt, daß bei manchen
	        
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