Full text: Deutschlands Kolonieen

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Allgemeine Übersicht. 
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Angra Pequena zu gehen, um das dem Herrn Lüderitz gehörige Territorium 
an der Westküste Afrikas unter den direkten Schutz Sr. Majestät zu stellen. 
Das Territorium des Herrn A. Lüderitz wird nach den amtlichen Mitteilungen 
als sich erstreckend von dem Nordufer des Oranjeflusses bis zum 20.° Süd¬ 
breite, 20 geogr. Meilen landeinwärts, angenommen, einschließlich der nach 
dem Völkerrecht dazu gehörigen Inseln. Indem ich diesen Allerhöchsten Auf- 
trag hiermit zur Ausführung bringe, hiffe ich hier als äußeres Zeichen die 
Kaiserlich deutsche Flagge, stelle somit das oben erwähnte Territorium unter 
den Schutz und die Oberhoheit Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm I. und 
fordere die Anwesenden aus, mit mir einzustimmen in ein dreifaches Hoch 
auf Se. Majestät. Se. Majestät der deutsche Kaiser Wilhelm I. lebe hoch!" 
Wenige Tage darauf wurde durch den Kommandanten des 
Kanonenboots „Wolf", v. Raven, auch das übrige Küstengebiet 
weiter nördlich bis zur Grenze der portugiesischen Besitzungen 
(Gr. Namaqualand und Damaraland) unter deutschen Schutz ge- 
stellt, die deutsche Flagge unter Trommelwirbel und Geschützsalut 
gehißt und folgende Proklamation verlesen: 
„Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland, Wilhelm I., 
stelle ich die afrikanischen Küstengebiete zwischen 26° südlicher Breite und 
Kap Frio mit Ausschluß der (England gehörigen) Walftschbai unter den 
Schutz des Deutschen Reiches und erkläre, daß die nachweisbaren, wohl- 
erworbenen Rechte von Angehörigen anderer Nationen voll und ganz geachtet 
werden sollen. Möge der Schutz Deutschlands zum Wohlergehen beider 
Länder beitragen! Se. Majestät, unser allergnädigster Kaiser, lebe hoch!" 
Lüderitz war für die Erforschung des neuen Kolonialgebiets 
eifrig thätig und entsandte mehrere Expeditionen zu diesem Zwecke 
dorthin. Im Jahre 1885 trat er aber seine Rechte an die neu- 
gebildete „Deutsche Kolonialgesellschaft für Süd- 
afrika" ab, welche die Kolonialthätigkeit in jenem Gebiete bis 
heute fortsetzt. 
b. Togoland und Kamerun. 
Die zweite Erwerbung, ebenfalls vom Jahre 1884, bilden die 
Länder Togoland und Kamerun. Schon seit der Mitte dieses 
Jahrhunderts hatte der deutsche Handel in Oberguinea festen Fuß 
gefaßt. Von der Mündung des Gambia bis zur Nordgrenze der 
portugiesischen Besitzung Angola entstanden nach und nach 66 Fak- 
toreien, von denen allein 20 der Firma Wörmann in Ham- 
bürg gehörten. Der Handel wurde aber durch eingeborne Völker 
sowohl, als auch durch Engländer und Franzosen sehr geschädigt, 
weshalb die deutschen Kaufleute die deutsche Reichsregierung um 
Schutz baten. Dieser wurde ihnen auch gewährt. 
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