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Allgemeine Übersicht.
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Angra Pequena zu gehen, um das dem Herrn Lüderitz gehörige Territorium
an der Westküste Afrikas unter den direkten Schutz Sr. Majestät zu stellen.
Das Territorium des Herrn A. Lüderitz wird nach den amtlichen Mitteilungen
als sich erstreckend von dem Nordufer des Oranjeflusses bis zum 20.° Süd¬
breite, 20 geogr. Meilen landeinwärts, angenommen, einschließlich der nach
dem Völkerrecht dazu gehörigen Inseln. Indem ich diesen Allerhöchsten Auf-
trag hiermit zur Ausführung bringe, hiffe ich hier als äußeres Zeichen die
Kaiserlich deutsche Flagge, stelle somit das oben erwähnte Territorium unter
den Schutz und die Oberhoheit Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm I. und
fordere die Anwesenden aus, mit mir einzustimmen in ein dreifaches Hoch
auf Se. Majestät. Se. Majestät der deutsche Kaiser Wilhelm I. lebe hoch!"
Wenige Tage darauf wurde durch den Kommandanten des
Kanonenboots „Wolf", v. Raven, auch das übrige Küstengebiet
weiter nördlich bis zur Grenze der portugiesischen Besitzungen
(Gr. Namaqualand und Damaraland) unter deutschen Schutz ge-
stellt, die deutsche Flagge unter Trommelwirbel und Geschützsalut
gehißt und folgende Proklamation verlesen:
„Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland, Wilhelm I.,
stelle ich die afrikanischen Küstengebiete zwischen 26° südlicher Breite und
Kap Frio mit Ausschluß der (England gehörigen) Walftschbai unter den
Schutz des Deutschen Reiches und erkläre, daß die nachweisbaren, wohl-
erworbenen Rechte von Angehörigen anderer Nationen voll und ganz geachtet
werden sollen. Möge der Schutz Deutschlands zum Wohlergehen beider
Länder beitragen! Se. Majestät, unser allergnädigster Kaiser, lebe hoch!"
Lüderitz war für die Erforschung des neuen Kolonialgebiets
eifrig thätig und entsandte mehrere Expeditionen zu diesem Zwecke
dorthin. Im Jahre 1885 trat er aber seine Rechte an die neu-
gebildete „Deutsche Kolonialgesellschaft für Süd-
afrika" ab, welche die Kolonialthätigkeit in jenem Gebiete bis
heute fortsetzt.
b. Togoland und Kamerun.
Die zweite Erwerbung, ebenfalls vom Jahre 1884, bilden die
Länder Togoland und Kamerun. Schon seit der Mitte dieses
Jahrhunderts hatte der deutsche Handel in Oberguinea festen Fuß
gefaßt. Von der Mündung des Gambia bis zur Nordgrenze der
portugiesischen Besitzung Angola entstanden nach und nach 66 Fak-
toreien, von denen allein 20 der Firma Wörmann in Ham-
bürg gehörten. Der Handel wurde aber durch eingeborne Völker
sowohl, als auch durch Engländer und Franzosen sehr geschädigt,
weshalb die deutschen Kaufleute die deutsche Reichsregierung um
Schutz baten. Dieser wurde ihnen auch gewährt.
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